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Salzburg
Jährliche Unterstützung in Form eines von der Mandatszahl unabhängigen Sockelbetrages und eines sich nach der bei der letzten Landtagswahl erzielten Mandatszahl im Salzburger Landtag richtenden Steigerungsbetrages, auszubezahlen in Vierteljahresraten.
Österreich
Förderung des Bundes für Rechtsträger (= Parteiakademien) von politischen Parteien, die im Nationalrat mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind (= Klubstärke) und die der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit dienen.
Wien
Die Stadt Wien fördert die Bildungsarbeit der Parteien inklusive der internationalen Bildungsarbeit durch Zuwendungen an gemeinnützige Rechtsträger. In den Wiener Gemeinderat gewählte Parteien können je einen Rechtsträger als Förderwerber bezeichnen.
Niederösterreich
Mit der Förderung wird ein finanzieller Beitrag an die Landtagsklubs zur Erfüllung der mit ihrer Stellung als Rechtsperson verbundenen Verpflichtungen, ihrer parlamentarischen Aufgaben und ihrer politischen Tätigkeit, geleistet.
Gefördert wird die Tätigkeit der politischen Parteien in Niederösterreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben, vor allem für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung.
Die Landesorganisationen der in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien sowie die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen Parteien können für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung eine Förderung erhalten.
Politische Parteien, die bei einer Landtagswahl wahlwerbend aufgetreten sind, zwar kein Mandat, zumindest aber 1 vH der abgegebenen Wählerstimmen im Land erreicht haben, erhalten einen plafondierten Beitrag zu den Wahlwerbungskosten.
Steiermark
Finanzielle Förderung der landespolitischen Arbeit nach dem Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz. Finanzielle Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit nach dem Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz. Zuwendungen an die Landtagsklubs zum Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung.
Vorarlberg
Fraktionen haben einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Mittel, damit sie ihre Aufgaben im Landtag erfüllen können.
Kärnten
Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben, insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für die Abhaltung von Tagungen und Enqueten, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Heranziehung von Experten sowie den Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentationen und Ehrungen haben die Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten (§§ 7 und 8 K-LTGO), unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes gemäß §§ 81e bis 81g K-LTGO, einen Anspruch auf einen Beitrag des Landes. Förderadressat: die Klubs und Interessensgemeinschaften von Abgeordneten des Kärntner Landtages."
Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben die Klubs Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden Kosten.
Oberösterreich
Den Klubs der im Oö. Landtag vertretenen Parteien sind auf ihren Antrag finanzielle Beiträge des Landes zu gewähren, die nur zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben verwendet werden dürfen.