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Österreich
Heiratet die Witwe(der Witwer) wieder, fällt die laufende Witwen(Witwer)pension weg. In diesem Fall besteht Anspruch auf eine Abfertigung in Höhe der 35-fachen Monatspension. Hinweis: Aufgrund der Abfertigung lebt der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente frühestens nach 2 ½ Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches wieder auf.
Bei Wiederverheiratung erlischt die Witwen- bzw. Witwerrente. Dafür gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen Monatsbetrages der Rente. Wird die neue Ehe durch den Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst, lebt der Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente auf Antrag wieder auf, wenn die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe bzw. des Witwers aufgelöst worden ist oder bei Nichtigerklärung der Ehe die Witwe bzw. der Witwer als schuldlos anzusehen ist. Hinweis: Aufgrund der Abfertigung lebt der Anspruch auf Witwen bzw. Witwerrente allerdings frühestens nach zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen wieder auf.
Einmalige Leistung für Hinterbliebene
Ist zum Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so erfolgt die Auszahlung an die Familienangehörigen.
Auszahlung einer Pension bei Tod des Leistungsberechtigten an bestimmte im Haushalt lebende Angehörige bzw. Berechtigung zum Eintritt in ein Leistungsverfahren
Bedürftige Eltern oder Großeltern sowie unversorgte Geschwister von Versicherten, deren Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern-, Großeltern- bzw. Geschwisterrente von jährlich maximal 20 % der Bemessungsgrundlage, wenn ihr Lebensunterhalt überwiegend von der bzw. von dem Versicherten bestritten wurde.
Vorarlberg
In Ergänzung zu der dem Bund obliegenden Kriegsopferversorgung werden zur Verbesserung der Lage bedürftiger, in Vorarlberg wohnhafter Kriegsopfer und deren Angehörigen Förderungen gewährt (pauschalierter Unterstützungsbeitrag, Erholungsurlaub, notwendige Sonderanschaffungen (z. B. Hörgeräte, Sehbehelfe, Gehhilfen, Zahnersatz,..., Erholungsurlaub). Als Kriegsopfer gelten Personen, die nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über die Kriegsopferversorgung versorgungsberechtigt sind.
Laufende monatliche Leistung (befristet oder unbefristet), die nach dem Tod einer versicherten Person für Ehepartner, eingetragene PartnerInnen, frühere Ehepartner und Kinder gebührt Die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen leiten sich von den Ansprüchen ab, die der/die Verstorbene selbst gegenüber der Pensionsversicherung hätte. Das heißt: Der/Die Verstorbene muss je nach Lebensalter bestimmte Versicherungszeiten erworben haben.
Es handelt sich um eine monatliche Geldleistung in Abhängigkeit zur Dauer der Kriegsgefangenschaft. Von dieser Geldleistung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.
Leistungen für Kriegsbeschädigte: Beschädigtengrundrente, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % gemindert ist; Zusatzrente und Familienzulagen; Schwerstbeschädigtenzulage; Pflegezulage oder Blindenzulage; Blindenführzulage; Pauschalierter Ersatz für Mehraufwand an Kleidern und Wäsche; Diätkostenzuschüsse; Heilfürsorge und orthopädische Versorgung; Berufliche und soziale Rehabilitation; Leistungen für Hinterbliebene: Hinterbliebenenrente; Zulage nach Pflege- und Blindenzulagenempfängern mindestens Stufe III; Diätkostenzuschüsse; Krankenversicherung; Für Ehegattinnen und Ehegatten und waisenversorgungsberechtigte Kinder: Sterbegeld; Gebührnisse für das Sterbevierteljahr
Jedem hinterbliebenen Kind (ehelich, unehelich, Adoptivkind, Stiefkind – letzteres unter der Voraussetzung, dass es mit der/dem Versicherten bis zu deren/dessen Tod ständig in Hausgemeinschaft gelebt hat) – gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Waisenrente. Auf Antrag wird die Waisenrente darüber hinaus gewährt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht oder wenn es infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Die Gewährung der Waisenrente wegen Schul- oder Berufsausbildung erfolgt bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; bei Besuch einer Universität, Hochschule, Akademie etc. nur dann, wenn es sich um ein ordentliches Studium handelt und dieses ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20 %, für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30 % der Bemessungsgrundlage.