Bitte aktivieren Sie JavaScript.
Steiermark
Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch eine Behebung oder eine erhebliche Besserung der Beeinträchtigung oder eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht werden kann oder eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann. Die im Zusammenhang mit der Hilfeleistungen notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem der nächstgelegenen geeigneten Erbringer der Leistung.
Salzburg
Es können verschiedenste Hilfsmittel (Mobilitätshilfen, orthopädische Behelfe, Blindenhilfsmittel, usw), die dem Zwecke der sozialen Integration dienen, gewährt werden. Die Hilfeleistung umfasst auch deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder verlorengegangen sind.
Tirol
Menschen mit Sehbehinderungen oder Blindheit, Menschen mit Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit oder Taubblindheit und Menschen die nicht oder nur eingeschränkt über Lautsprache kommunizieren können, können Förderungen für die Anschaffung in der Förder-Richtlinie beschriebener besonderer Hilfsmittel einkommensabhängig gewährt werden.
Wien
Hilfsmittel sind bewegliche, körperliche Sachen, die speziell für Menschen mit Behinderung konzipiert sind und die behinderungsbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen helfen (§ 15 Abs. 1 CGW). Die Förderung wird in Form von Kostenzuschüssen zur Beschaffung und Instandsetzung von bestimmten Arten von Hilfsmitteln gewährt.
Menschen mit Einschränkungen des Bewegungsapparates können einkommensabhängig Zuschüsse zum Erwerb von orthopädischen Behelfen und Hilfsmitteln und Heilbehelfen gewährt werden, die zur Erlangung und Verbesserung, Erhaltung und Verzögerung einer Verschlechterung der individuellen Lebensqualität im Bereich der Mobilität und der motorischen Fähigkeiten dienen.
Niederösterreich
Hilfsmittel dienen zur Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten täglichen Lebens und sollen dazu beitragen, dass die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden. Hilfsmittel sind zum Beispiel: Atemmuskeltrainingsgerät, Bewegungstrainer, Elektrofahrstuhl, Gehhilfe, Hörgerät (auch Einwegfunkanlage), Kombibuggy (auch Zubehör), Kopfschutzhelm, Mieder, Orthese, orthopädische Schuhe, Prothese, Pulsoxymeter, Rollator, Rollstuhl uva. Die Leistung wird auf Antrag der hilfesuchenden Person vom Land NÖ für diese erbracht und direkt an den Anbieter ausbezahlt.
Kärnten
Gemäß § 15 Abs. 1 lit. g Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG) wird die Anschaffung von Hilfsmitteln für schulpflichtige Kinder und Jugendliche gefördert. Die benötigten Hilfsmittel werden über einen Träger angekauft und bedarfsgerecht zugewiesen ("Hilfsmittelpool"). Die Hilfsmittel unterstützen schulpflichtige Kinder- und Jugendliche im Unterricht und verbleiben im Eigentum des Landes Kärnten.
Österreich
Rentenfürsorge für Opfer: Opferrente und Unterhaltsrente; Schwerstbeschädigtenzulage; Pflegezulage oder Blindenzulage; Diätkostenzuschuss, orthopädische Versorgung; Heilfürsorge; Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Haft, entstandene Haft- und Gerichtskosten, Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden; Leistungen für Hinterbliebene: Hinterbliebenenrente ; Unterhaltsrente; Diätkostenzuschuss; Sterbegeld; Gebührnisse für das Sterbevierteljahr
Gefördert werden nach § 9 lit. b K-ChG Hilfsmittel zum Ausgleich einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung, deren Einsatz nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig ist. Hilfsmittel für altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen sowie für Personen in Pflegeheimen sowie psychisch oder chronisch kranke Personen werden nicht im Rahmen der Chancengleichheit / Behindertenhilfe der Abteilung 4 gefördert.
Burgenland
Unbeschadet des § 16 Bgld. SUG sind Menschen mit Behinderungen Zuschüsse zu den Kosten 1. der Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, sowie 2. der Instandsetzung oder des Ersatzes wegen Gebrauchsunfähigkeit oder Verlust derselben zu gewähren, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen erhöht wird oder die Folgen ihrer Beeinträchtigungen erleichtert werden. Die Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln gemäß Abs. 1 Z 2 vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Menschen mit Behinderung oder auf Missbrauch zurückzuführen ist; dabei sind der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat zur Verwirklichung der Ziele des Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu erlassen.
Diese Förderungsmaßnahme hat das Ziel, die häusliche Betreuung und Pflege gezielt zu stärken, um den betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen möglichst lange einen Verbleib in ihrer gewohnten Umgebung zu ermöglichen.