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Salzburg
Es können verschiedenste Hilfsmittel (Mobilitätshilfen, orthopädische Behelfe, Blindenhilfsmittel, usw), die dem Zwecke der sozialen Integration dienen, gewährt werden. Die Hilfeleistung umfasst auch deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder verlorengegangen sind.
Steiermark
Menschen mit Behinderung erhalten einen Zuschuss für Hilfsmittel. Das Land Steiermark gibt einen Zuschuss für: den Ersatz von fehlenden Körperteilen (Körperersatzstücke) Gegenstände, durch die man sich besser bewegen kann (Orthopädische Behelfe) andere Hilfsmittel Den Zuschuss gibt es beim Kauf und für die Reparatur. Ein Zuschuss wird auch bei Verlust und Unbrauchbarkeit des Hilfsmittels gewährt. Dieser Zuschuss beläuft sich auf eine Höhe von: 30 %, wenn auch noch andere Stellen einen Zuschuss geben. Andere Stellen sind zum Beispiel die Sozialversicherung oder das Sozialministeriumservice (früher Bundessozialamt). 50 %, wenn man nur vom Land Steiermark einen Zuschuss bekommt. In Härtefällen übernimmt das Land Steiermark sämtliche Kosten. Hinweis: Ist eine Unbrauchbarkeit oder ein Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
Niederösterreich
Hilfsmittel dienen zur Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten täglichen Lebens und sollen dazu beitragen, dass die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden. Hilfsmittel sind zum Beispiel: Atemmuskeltrainingsgerät, Bewegungstrainer, Elektrofahrstuhl, Gehhilfe, Hörgerät (auch Einwegfunkanlage), Kombibuggy (auch Zubehör), Kopfschutzhelm, Mieder, Orthese, orthopädische Schuhe, Prothese, Pulsoxymeter, Rollator, Rollstuhl uva. Die Leistung wird auf Antrag der hilfesuchenden Person vom Land NÖ für diese erbracht und direkt an den Anbieter ausbezahlt.
Wien
Hilfsmittel sind bewegliche, körperliche Sachen, die speziell für Menschen mit Behinderung konzipiert sind und die behinderungsbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen helfen (§ 15 Abs. 1 CGW). Förderungen für medizinische Hilfsmittel und für sonstige behinderungsbedingte Behelfe werden vom FSW nur subsidiär für soziale Rehabilitation gewährt. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Güter des allgemeinen Gebrauchs (Konsumgüter) gefördert werden, wenn diese zum Ausgleich der konkreten behinderungsbedingten Benachteiligung erforderlich, geeignet und zweckmäßig sind. Die Förderung erfolgt sowohl für Hilfsmittel als auch für Konsumgüter in Form von Zuschüssen. Es werden Kostenzuschüsse für Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte, Rollstühle), Kostenzuschüsse für PKW-Adaptierungen (bis max. € 5.000,- brutto), Kostenzuschüsse für Blindenführhunde (bis max. € 15.000 brutto) und Kostenzuschüsse für Konsumgüter (bis max. € 5.000,- brutto) gefördert.
Burgenland
Die orthopädische Versorgung umfasst die Leistung von Zuschüssen zu den Kosten, die dem behinderten Menschen für die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, erwachsen, wenn hierdurch die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen erhöht oder die Folgen seines Leidens oder Gebrechens erleichtert werden.
Österreich
Rentenfürsorge für Opfer: Opferrente und Unterhaltsrente; Schwerstbeschädigtenzulage; Pflegezulage oder Blindenzulage; Diätkostenzuschuss, orthopädische Versorgung; Heilfürsorge; Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Haft, entstandene Haft- und Gerichtskosten, Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden; Leistungen für Hinterbliebene: Hinterbliebenenrente ; Unterhaltsrente; Diätkostenzuschuss; Sterbegeld; Gebührnisse für das Sterbevierteljahr
Kärnten
Gefördert werden Kostenzuschüsse zu Heilbehelfen, Heilmitteln und Hilfsmitteln als Ausgleich einer körperlichen (und psychischen) Beeinträchtigung z.B. Zahnprothesen, Rollstühle, Mieder, Körperersatzstücke, Prothesen etc. Förderadressat: Personenkreis gemäß § 4 K-MSG (Hauptwohnsitz in Kärnten bzw. tatsächlicher Aufenthalt und Berechtigung), insbesondere bei stationär untergebrachten Personen (Alters- und Pflegeheime, Einrichtungen im Bereich psychosoziale Angelegenheiten)
Gefördert werden Kostenzuschüsse zu Hilfsmittel als Ausgleich einer körperlichen (und psychischen) Beeinträchtigung z.B. Rollstühle, Mieder, Körperersatzstücke, Prothesen, Badelifte, Pflegebetten, Einwegfunkanlagen, Computer, Hilfsmittel für Hörbeeinträchtigte etc. Förderadressat: Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 K-ChG
Tirol
Diese Förderungsmaßnahme dient der Stärkung der häuslichen Betreuung und Pflege, um den betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen möglichst lange einen Aufenthalt in ihrer gewohnten Umgebung zu ermöglichen und die Selbstständigkeit so lange als möglich zu erhalten. Dazu zählt der pflegebedingte Umbau des Wohnraums (zB Bad, Treppenlift), Hilfsmittel zur Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen (zB Rollstühle, Bildschirmlesegeräte) sowie Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege zu Hause (zB Pflegebett, Hebelift).