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Salzburg
Es können verschiedenste Hilfsmittel (Mobilitätshilfen, orthopädische Behelfe, Blindenhilfsmittel, usw), die dem Zwecke der sozialen Integration dienen, gewährt werden. Die Hilfeleistung umfasst auch deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder verlorengegangen sind.
Niederösterreich
Hilfsmittel dienen zur Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten täglichen Lebens und sollen dazu beitragen, dass die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden. Hilfsmittel sind zum Beispiel: Atemmuskeltrainingsgerät, Bewegungstrainer, Elektrofahrstuhl, Gehhilfe, Hörgerät (auch Einwegfunkanlage), Kombibuggy (auch Zubehör), Kopfschutzhelm, Mieder, Orthese, orthopädische Schuhe, Prothese, Pulsoxymeter, Rollator, Rollstuhl uva. Die Leistung wird auf Antrag der hilfesuchenden Person vom Land NÖ für diese erbracht und direkt an den Anbieter ausbezahlt.
Kärnten
Gemäß § 15 Abs. 1 lit. g Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG) wird die Anschaffung von Hilfsmitteln für schulpflichtige Kinder und Jugendliche gefördert. Die benötigten Hilfsmittel werden über einen Träger angekauft und bedarfsgerecht zugewiesen ("Hilfsmittelpool"). Die Hilfsmittel unterstützen schulpflichtige Kinder- und Jugendliche im Unterricht und verbleiben im Eigentum des Landes Kärnten.
Österreich
Rentenfürsorge für Opfer: Opferrente und Unterhaltsrente; Schwerstbeschädigtenzulage; Pflegezulage oder Blindenzulage; Diätkostenzuschuss, orthopädische Versorgung; Heilfürsorge; Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Haft, entstandene Haft- und Gerichtskosten, Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden; Leistungen für Hinterbliebene: Hinterbliebenenrente ; Unterhaltsrente; Diätkostenzuschuss; Sterbegeld; Gebührnisse für das Sterbevierteljahr
Gefördert werden nach § 9 lit. b K-ChG Hilfsmittel zum Ausgleich einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung, deren Einsatz nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig ist. Hilfsmittel für altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen sowie für Personen in Pflegeheimen sowie psychisch oder chronisch kranke Personen werden nicht im Rahmen der Chancengleichheit / Behindertenhilfe der Abteilung 4 gefördert.
Burgenland
Unbeschadet des § 16 Bgld. SUG sind Menschen mit Behinderungen Zuschüsse zu den Kosten der Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, sowie der Instandsetzung oder des Ersatzes wegen Gebrauchsunfähigkeit oder Verlust derselben zu gewähren, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen erhöht wird oder die Folgen ihrer Beeinträchtigungen erleichtert werden. Die Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln gemäß Abs. 1 Z 2 vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Menschen mit Behinderung oder auf Missbrauch zurückzuführen ist; dabei sind der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat zur Verwirklichung der Ziele des Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu erlassen.
Tirol
Diese Förderungsmaßnahme hat das Ziel, die häusliche Betreuung und Pflege gezielt zu stärken, um den betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen möglichst lange einen Verbleib in ihrer gewohnten Umgebung zu ermöglichen.