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Österreich
Ersatz von Barauslagen und Verdienstentgang sowie allenfalls von Krankengeld und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
Ersatz der notwendigen Barauslagen und des nachgewiesenen Verdienstentgangs bei Vorladung eines Versicherungsträgers zur Vernehmung oder ärztlichen Untersuchung.
Krankengeld ist eine Geldleistung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Es ist zwischen unselbständig Erwerbstätigen und Selbständigen zu unterscheiden: Bei den unselbständig Erwerbstätigen haben grundsätzlich nur die pflichtversicherten Dienstnehmer/innen einen Anspruch auf Krankengeld. Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs beträgt zumindest 26 Wochen, bei entsprechenden Vorversicherungszeiten maximal 52 Wochen. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches bis auf 78 Wochen erhöht werden. Die Grundleistung des Krankengelds beträgt 50 % der Bemessungsgrundlage (bisheriger Bruttoverdienst bis zur Höchstbeitragsgrundlage). Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit erhöht sich das Krankengeld auf 60 % der Bemessungsgrundlage. Bei unterhaltsberechtigten Familienangehörigen kann die Satzung Erhöhungsbeträge vorsehen, wobei das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes 75 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf. Solange der/die Versicherte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Dienstgebers hat, ruht der Krankengeldanspruch im Ausmaß dieser Entgeltfortzahlung. Selbständig Erwerbstätige können durch eine freiwillige Zusatzversicherung einen Krankengeldanspruch erlangen. Dazu ist ein Antrag zu stellen und die jeweilige Beitragsleistung zu erbringen. Der Beitrag für diese Zusatzversicherung wird durch die Satzung in einem bestimmten Prozentsatz der Beitragsgrundlage festgelegt (derzeit 2,5 %). Die Höhe des Krankengeldes wird durch die Satzung festgesetzt und darf 80 % der vorläufigen Beitragsgrundlage nicht überschreiten (derzeit mit 60 % der Beitragsgrundlage festgelegt). Die Höchstdauer des Krankengeldbezugs beträgt 26 Wochen. Eine Verlängerung auf 52 Wochen durch die Satzung ist möglich. In der Krankenversicherung der Bauern gibt es keinen Krankengeldanspruch. Hier kann allerdings im Krankheitsfall als Sachleistung eine Betriebshilfe beigestellt werden.
Solange das Krankengeld für selbständig Erwerbstätige ruht, weil der/die Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers bzw. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren einem Versicherungsträger gegenüber hat, gebührt an Stelle des Krankengeldes ein Taggeld. Das Taggeld ist mindestens in der Höhe des Krankengeldes zu gewähren. Durch die Satzung kann das Taggeld maximal auf das Doppelte des Krankengeldes erhöht werden. Der Zeitraum, für den Taggeld gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches anzurechnen.
Die Krankenversicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen. Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der zu Unterstützenden, für Unterstützungen als freiwillige Leistungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden. Auf eine solche Leistung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Unfallversicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen. Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der zu Unterstützenden, für Unterstützungen als freiwillige Leistungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden. Auf eine solche Leistung besteht kein Rechtsanspruch.
Selbständig Erwerbstätige, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von ihrer persönlichen Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig entweder keinen oder weniger als 25 Dienstnehmer/innen beschäftigen, haben einen Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit. Anspruch auf diese Leistung besteht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit – rückwirkend ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit ‑ bis zu einer Höchstdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit. Die Unterstützungsleistung gebührt im Ausmaß eines täglichen Fixbetrags, der jährlich valorisiert wird.
Personen, die nach längerem Krankenstand ihre Arbeit wieder antreten, können mit ihrem Dienstgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit um mindestens 25 % und höchstens 50 % vereinbaren. Diese Herabsetzung der Arbeitszeit kann für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden; eine einmalige Verlängerung der Herabsetzung um bis zu drei Monate ist möglich. Als Ausgleich für das entsprechend der herabgesetzten Arbeitszeit verminderte Arbeitsentgelt leistet der Krankenversicherungsträger ein Wiedereingliederungsgeld. Das Wiedereingliederungsgeld bemisst sich nach der Höhe des Krankengeldes und zwar in Höhe jenes Prozentsatzes, um den die Arbeitszeit jeweils aliquot herabgesetzt ist (also bei Herabsetzung der Arbeitszeit um 50 % mit 50 % des Krankengeldes, bei Herabsetzung der Arbeitszeit um 25 % mit 25 % des Krankengeldes). Die maximale Dauer des Bezugs von Wiedereingliederungsgeld beträgt neun Monate.