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Österreich
Die Steuer auf Schaumweine (z.B. Sekt, Champagner, bestimmte Prosecco Spumante-Marken) wird von 100 Euro je Hektoliter auf null Euro gesenkt. Dadurch sollen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten österreichischer Erzeuger beseitigt werden, denn auf Prosecco Frizzante oder andere Perlweine, die nicht den Definitionsmerkmalen von Schaumwein entsprechen, kann keine Schaumweinsteuer erhoben werden, weil sie als Weine gelten. Zudem soll durch die Abschaffung der Schaumweinsteuer die Gastronomie, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen ist, entlastet werden. Darüber hinaus wird auch der Steuersatz für Zwischenerzeugnisse, die einem Schaumwein gleichkommen, von 100 Euro auf (einheitlich) 80 Euro je Hektoliter gesenkt.
Für Einkommensteile über 11.000 Euro bis 18.000 Euro wurde der Einkommensteuersatz rückwirkend ab 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt.
Für außerordentliche Einkünfte, Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen und Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützer Erfindungen ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens einen Freibetrag von maximal 10.000 Euro berücksichtigen.
Aufwandsersatz an die Gesellschaft, der nicht durch Erträgnisse abgedeckt ist, (Leistung der Gesellschaft ist die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden)
Beispielsweise: Versicherungsprämien, Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung, Kirchenbeitrag, Spenden
Vergütung von Umsatzsteuer und Energieabgaben an Diplomaten, Berufskonsulen, Botschaften und internationale Organisationen in Österreich