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Tirol
Mit Gesetz vom 04. Juli 2001, LGBl. Nr. 71/2001, wurde der Tiroler Patientenentschädigungsfonds als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Aufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Trägers der Krankenanstalt nicht eindeutig oder eindeutig nicht gegeben ist. Die Dotation des Fonds erfolgt aus einem Teilbetrag des durch die Patienten der Fondskrankenanstalten je Pflegetag zu entrichtenden Kostenbeitrages gemäß § 41a Abs. 4 Tiroler Krankenanstaltengesetz. Organe des Tiroler Patientenentschädigungsfonds sind: die Entschädigungskommission (bestehend aus 3 Mitgliedern) der Vorsitzende der Entschädigungskommission der Entschädigungsbeauftragte Bei der Antragsstellung unterstützen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tiroler Patientenvertretung (als Entschädigungsbeauftragte): Tiroler Patientenvertretung Meraner Straße 5 6020 Innsbruck Telefon: +43 512 508 7702 E-Mail: patientenvertretung@tirol.gv.at
Österreich
Nach den Bestimmungen des § 35 des Tuberkulosegesetzes haben Personen, die Untersuchungen gemäß den § 6 (Erhebungsuntersuchungen), § 7 (Kontrolluntersuchungen) und § 23 (Reihenuntersuchungen) unterzogen werden, Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reisekosten. Hierbei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes über die Reisekosten der Zeugen sinngemäß anzuwenden.
Mögliche durch finanzielle Unterstützungsleistungen begünstigte Personen sind solche, die in Österreich durch die Spende von Blut oder Blutbestandteilen mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden. Auszahlungen erfolgen durch den Unterstützungsfonds. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Schweregrad der Erkrankung. Die Unterstützung soll Betroffenen helfen, die in Österreich durch die Spende von Blut- oder Blutbestandteilen mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden.
Finanzielle Unterstützungsleistungen für folgende Personengruppen, die durch medizinische Behandlung oder Tätigkeit mit dem HI-Virus infiziert wurden: Hämophile, die durch die Behandlung dieser Krankheit HIV-positiv wurden sowie deren dadurch betroffenen Familienangehörigen; Personen, die durch Organtransplantation (insbesondere auch Bluttransfusion) oder im Zuge anderer medizinischer Behandlungsmethoden HIV-positiv wurden sowie deren dadurch betroffenen Familienangehörigen; Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder freiwilligen sozialen Tätigkeiten mit HI-Viren in Kontakt kamen und dadurch HIV-positiv wurden (Spital, pharmazeutische Industrie, u.ä.) sowie deren dadurch betroffenen Familienangehörigen. Auszahlungen erfolgen durch den Unterstützungsfonds als monatliche Unterstützungsleistungen und/oder in Form eines einmaligen Todesfallbeitrags an die die Besorgung der Verlassenschaft übernehmende Person.
Nach den Bestimmungen des § 32 des Epidemiegesetzes besteht für Privatpersonen und Unter-nehmen Anspruch auf Verdienstentgangsentschädigung wenn und soweit sie abgesondert worden sind, oder ihnen die Abgabe von Lebensmitteln untersagt worden ist, oder ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt worden ist, oder sie in einem in seinem Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder sie ein Unternehmen betreiben, das in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung angeordnet worden ist, oder sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.