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Salzburg
Die Förderung dient der Unterstützung von Gesundheitsförderungsprojekten zur Erhöhung der Schutzfaktoren bzw. der Ressourcen und zur Stärkung der gesundheitlichen Lebensbedingungen. Weiters werden Präventionsprojekte zur Verringerung oder Vermeidung von verhaltensgebundenen und nicht verhaltensgebundenen Risikofaktoren gefördert. Grundsätzliches Ziel der geförderten Projekte muss sein, die Gesundheit zu verbessern und zu erhalten. Anträge können von Vereinen, Selbsthilfegruppen und sonstigen Institutionen eingebracht werden.
Österreich
Mithilfe der ARF-Mittel wird der bestehende Mutter-Kind-Pass digitalisiert und damit einhergehend eine elektronische Dokumentations- und Informationsplattform für Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und -Beratungen entwickelt. Finanziert von der Europäischen Union – NextGeneration EU
Steiermark
Im Rahmen der Gesundheitsförderung Steiermark werden gesundheitsbezogene Projekte und Programme gefördert, die den Gesundheitszielen Steiermark -Gesundes Leben mitgestalten, Gleiche Chancen für Gesundheit ermöglichen und Gesundheit in alle Bereiche der Gesellschaft bringen - entsprechen (siehe auch Gesundheitsziele Steiermark unter folgendem Link). Aufgrund des Umfanges des Leistungsgegenstandes wird auf folgenden Link verwiesen. Gefördert werden primär steirische Vorhaben (Einrichtungen, Programme, Maßnahmen, Projekte, Initiativen etc.)
Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung des jeweiligen Krankenversicherungsträgers durchzuführen.
Administration und Organisation der kostenlosen Impfungen für Kinder bis 15 Jahre bzw. Kinder und Erwachsene im Rahmen von Eradikationsprogrammen, welche im Impfkonzept des Bundes enthalten sind. Die Finanzierung der Impfhonorare und der Distribution wird vom Land Salzburg übernommen. Die Kosten der Impfstoffe werden zu 2/3 vom Bund übernommen, 1/3 teilen sich die Länder und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger.
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen nach dem Leistungskatalog gemäß § 7 KBGG. Nach Feststellen einer Schwangerschaft erhält jede Schwangere einen Eltern-Kind-Pass. Der Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder bis zum 62. Lebensmonat. Auch nicht versicherte Frauen haben einen Anspruch auf (kostenfreie) Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen. Voraussetzung dafür ist ein Wohnsitz in Österreich. Der Eltern-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder bis zum fünften Lebensjahr. Die im Eltern-Kind-Pass-Programm vorgesehenen Untersuchungen sind eine Gelegenheit zur Früherkennung und rechtzeitigen Behandlung von Krankheiten sowie zur Kontrolle des Entwicklungsstandes des Kindes.
Oberösterreich
Gefördert werden Kinder, wenn die Untersuchungen und Impfungen im Mutter-Kind-Pass (künftig Eltern-Kind-Pass) lückenlos sowohl von der Mutter als auch dem Kind durchgeführt wurden und zudem die Kinder die im Kinderimpfkonzept vorgesehenen relevanten Impfungen erhalten haben bzw. auch die entsprechende augen- und zahnärztliche Untersuchung erfolgt ist. Der Eltern-Kind-Zuschuss beträgt einmalig 160 Euro. Der Antrag kann ab dem 5. Geburtstag (60.-84. Lebensmonat des Kindes) unter Einhaltung aller Voraussetzungen gestellt werden. Anspruchsvoraussetzungen sind einerseits die Einhaltung des Untersuchungsprogramms für Schwangere und Kinder nach der Eltern-Kind-Pass Verordnung, die Bestätigung einer zahnärztlichen Kontrolluntersuchung über ein kariesfreies Gebiss im letzten Kindergartenjahr (bzw. im 6. Lebensjahr), die im Impfgutscheinheft vorgesehenen vom für Gesundheit zuständigen Ministerium empfohlenen Impfungen, die bis zum Einreichdatum durchgeführt werden müssen. Den Eltern-Kind-Zuschuss erhält eine erziehungsberechtigte Person (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil, etc.) in der Höhe von Euro 160,--, wenn ihr Kind ab dem 1.1.2021 geboren ist, sie das Kind überwiegend betreuen und mit dem Kind gemeinsam in einem Haushalt wohnen, sowie die im Vorsorgeheft beschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Niederösterreich
Aufgrund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und aufgrund § 2 Absatz 2 NÖGUS-Gesetz 2006 werden jährlich Mittel zur Finanzierung von krankenhausentlastenden Maßnahmen vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zur Verfügung gestellt.
Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Maßnahmen und Initiativen, die zur Erreichung folgender Zielsetzungen beitragen: Erhaltung, Förderung und Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens. Aufklärung und Information über vermeidbare Krankheiten sowie über die die Gesundheit beeinflussenden seelischen, geistigen und sozialen Faktoren. Maßnahmen und Initiativen, die in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Sozialversicherung fallen, bzw. auf Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt werden, sind nicht Gegenstand dieses Bundesgesetzes.
Vorarlberg
Maßnahmen zur Förderung der Volksgesundheit werden gefördert; Bewusstseinsbildung, Beratung, Sensibilisierung und Informationen der Öffentlichkeit für Fragen der Gesundheit. Mit diesem Leistungsangebot werden Programme/Einzelprojekte/ Veranstaltungen verschiedener Institutionen, Vereinen und Privatpersonen gefördert.
Villach
Gefördert werden seitens der Stadt Villach Gesundheitsprojekte (bspw. Camps, Vorträge) von Vereinen, Unternehmen sowie Privatpersonen im Raum Villach.
Wien
Die Förderung dient der Unterstützung von der Sucht- und Drogenkoordination Wien (SDW) anerkannter Einrichtungen für Maßnahmen oder Vorhaben, die geeignet sind, der Entstehung von Suchterkrankungen in Wien vorzubeugen, für Betroffene die erforderliche Beratung, Behandlung und Betreuung sicher zu stellen, die soziale und berufliche Desintegration dieser Personen hintan zu halten bzw. deren Reintegration zu fördern sowie die Sicherheit der gesamten Wiener Bevölkerung im Sinne des jeweils gültigen Wiener Suchtkonzepts zu gewährleisten. In Bezug auf Suchterkrankungen ist es gleichgültig, ob es sich dabei um substanzgebundene oder substanzungebundene Abhängigkeiten handelt. Gefördert werden können der laufende Betrieb der anerkannten Einrichtungen sowie Investitionsvorhaben.