Bitte aktivieren Sie JavaScript.
Österreich
Mit dem Altersteilzeitgeld wird Dienstgeber/-innen, die mit deren Dienstnehmer/-innen eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, auf Antrag ein Teil des Mehraufwandes, der durch den Lohnausgleich (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des vor der Altersteilzeit gebührenden Entgelts entstanden ist, abgegolten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gebühren bei kontinuierlicher Reduktion der Arbeitszeit 90 Prozent, bei Vorliegen eines Blockzeitmodells 50 Prozent des jeweiligen Mehraufwandes. Von 2024 bis 2027 verringert sich der abzugeltende Anteil bei Blockzeitmodellen von dzt. 50 Prozent stufenweise um jeweils 7,5 Prozentpunkte auf 20 Prozent; ab 2028 gebühren 10 Prozent. Für Blockzeitmodelle, deren Laufzeit ab 2029 beginnt, gebührt kein Aufwandersatz mehr. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension beträgt der abzugeltende Anteil auf Antrag 100 Prozent des jeweiligen Mehraufwandes.
Das Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitsuche.
Die Beiträge zur Mitarbeitervorsorge für Bezieher/innen von Weiterbildungsgeld sind aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung an die Mitarbeiter-Vorsorgekasse zu leisten.
Der Insolvenz-Entgelt-Fonds schuldet der betrieblichen Mitarbeiter-Vorsorgekasse die innerhalb eines bestimmten Zeitraums rückständigen Beitragsanteile für gesicherte Ansprüche die im Insolvenzfall nicht auf anderem Wege einbringlich gemacht werden können.
Der Insolvenz-Entgelt-Fonds schuldet dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger innerhalb eines bestimmten Zeitraums rückständige Dienstnehmer-Beitragsanteile für gesicherte Ansprüche, die im Insolvenzfall nicht auf anderem Wege einbringlich gemacht werden können.
Der Insolvenz-Entgelt-Fonds schuldet der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Insolvenzfällen innerhalb eines bestimmten Zeitraums rückständige Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Insolvenz-Entgelt ist die Leistung des Insolvenz-Entgelt-Fonds, welche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) – im Fall eines Insolvenztatbestandes nach § 1 IESG anstelle der vom/von der Arbeitgeber/-in nicht bezahlten ArbeitnehmerInnenforderungen ausbezahlt wird.
Laufender Zuschuss für die Zeit bis zur Knappschaftsalterspension Hinweis: Der Knappschaftssold fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg.
Bezieher/innen von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. Aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden die Krankenversicherungsbeiträge an die Träger der Sozialversicherung geleistet.
Notstandshilfe dient als Anschlussleistung an das Arbeitslosengeld zur Existenzsicherung während der weiter andauernden Arbeitssuche, wenn "Notlage" vorliegt. Bei Prüfung der "Notlage" werden die finanziellen Verhältnisse der Person berücksichtigt.
Bezieher/innen von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie von Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung eines Partner/innen/einkommens keine Notstandshilfe erhalten, sind in die gesetzliche Pensionsversicherung einbezogen. Aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden die Pensionsversicherungsbeiträge an die Träger der Sozialversicherung geleistet.
Bei Beantragung einer Erwerbsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, eines Übergangsgeldes aus der Pensions- oder Unfallversicherung, eines Sonderruhegeldes bzw. einer Alterspension kann für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers eine Pensionsbevorschussung zur finanziellen Absicherung des Pensionswerbers bzw. der Pensionswerberin ausbezahlt werden. Voraussetzung dafür ist eine (eingeschränkte) Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder eine Form des Übergangsgeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).