Umweltförderung - Erneuerbare Energieträger - KPC Link zur Förderung kopieren

Gefördert wird:

  1. Der Neubau und Ausbau von Wärmeverteilnetzen auf Basis von klimafreundlicher oder hocheffizienter Fernwärme zur Versorgung Dritter mit mindestens zehn externen Abnehmern oder Abnehmerinnen und einem jährlichen Wärmeverkauf von mindestens 800 MWh nach der eingereichten Ausbaustufe sowie Abwärmetransportleitungen.
  2. Kälteverteilnetze zur Versorgung Dritter mit Kälte ausschließlich in Gebieten, in denen noch keine Möglichkeit zum Anschluss an eine Fernwärme- beziehungsweise Fernkälteversorgung besteht. Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen und beträgt bis zu 45 % der beihilfefähigen Investitionskosten.

Förderanträge können von allen Betrieben, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereinen oder konfessionellen Einrichtungen eingereicht werden.

1.1. Gefördert wird die Neuerrichtung von Wärmeverteilnetzen und Wärmespeichern in Gebieten ohne bestehendes Fernwärmenetz zur Versorgung von mindestens zehn externen Abnehmern oder Abnehmerinnen mit einem jährlichen Wärmeverkauf von insgesamt mindestens 800 MWh im Gesamtnetz sowie die Erweiterung bestehender Fernwärmenetze.
Gefördert werden die mit der Planung, Anschaffung, Errichtung, Montage und Inbetriebnahme für die erneuerbare Wärmeerzeugungsanlage verbundenen Investitionskosten für das Projekt (beihilfefähige Investitionskosten). Das sind beispielsweise die Kosten für:
-Neuerrichtung von Hoch-, Niedertemperatur, oder Energienetzen
-Grabungsarbeiten und Fernwärmeleitungen
-Wärmeübergabestationen
-Pufferspeicher
-MSR-Technik
-Kosten des Qualitätsmanagements
-Planungskosten (bis maximal 10 % der materiellen Investitionskosten)
Die umweltrelevanten Investitionskosten müssen mindestens 30.000 Euro betragen. Kosten für fossile Anlagen und Ausrüstungen sind nicht förderungsfähig.

2.1. Gefördert wird der Neu- und Ausbau von Fernkältesystemen und Kältespeichern in Gebieten ohne bestehendes Fernkältenetz.
Gefördert werden die mit der Planung, Anschaffung, Errichtung, Montage und Inbetriebnahme für das Kälteverteilnetz verbundenen Investitionskosten für das Projekt (beihilfefähige Investitionskosten). Das sind beispielsweise die Kosten für:
-Grabungsarbeiten und Fernkälteleitungen
-Übergabestation im Eigentum der förderungswerbenden Person
-notwendige Adaptionen im Verteilnetz und Netzhydraulik
-Netzrelevante Adaptionen in Kältezentrale (Regelungstechnik, Pumpen, et cetera)
-Kältespeicher
-Immaterielle Kosten (bis maximal 10 % der materiellen Investitionskosten)
Die umweltrelevanten Investitionskosten müssen mindestens 100.000 Euro betragen. Kosten für fossile Anlagen und Ausrüstungen sind nicht förderungsfähig.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4, Agrarwesen, Natur- und Umweltschutz
057600/2076
post.a4-agrarwesen@bgld.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 01.07.2026)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

Rechtliche Grundlage für die Vergabe dieser Förderung bildet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 insbesondere Artikel 46 dieser Verordnung sowie in Umsetzung dieser Verordnung die jeweiligen Bestimmungen der Investitionsförderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung im Inland (InvestFRL UFI 2022) in der geltenden Fassung

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,36 Mio. Euro

Referenznummer

1077619

Folgende Förderungen könnten Sie auch interessieren.