Alternativenergieförderung - Holzheizungsanlagen Link zur Förderung kopieren

Gefördert werden Holzheizungsanlagen für Gebäude von natürlichen oder juristischen Personen.

Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätigen Organisationen (auch Privatzimmervermieter), öffentliche Einrichtungen, Landwirte (sofern keine anderen Landesförderungen möglich sind) sowie gemeinnützige Vereine.

Gefördert werden Zentralheizungskessel für Gebäude, die mit Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz betrieben werden.

 Förderungsfähige Anlagen(teile):

  • Kesselanlage inklusive Beschickung und Rauchgasreinigung
  • Wärmespeicher
  • Einbindung ins Heizungssystem
  • Kamin
  • Demontage Altanlage
  • Weitere, für den Betreib relevante Anlageteile
  • Planungs- und Beratungskosten

Nicht förderungsfähige Anlagen(teile):

  • Kachelöfen, Kaminöfen, Allesbrenner
  • Anlagen, in denen nicht holzartige Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird
  • Elektroheizstäbe/-patronen
  • Wärmeverteilung im Gebäude
  • Bauliche Maßnahmen
  • Personal-Eigenleistung des Antragstellers

Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50 % der Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.

Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt für Pellets-, Scheitholz- und Hackschnitzelheizungsanlagen:

  • Pauschale  € 150,-/kW (0-50 kW), € 50,-/kW (für jedes weitere kW)
  • Zuschlagsmöglichkeit  € 1.500,- bei einem Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizungsanlage

Für die Öl- oder Gasumstiegsförderung muss die Öl- oder Gasheizungsanlage zumindest abgeschlossen werden (Demontage Brenner, Rauchrohr, Öl- oder Gasleitungen).

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 - Standort, Raumordnung und Energie
Flatschacher Straße 70; 9021 Klagenfurt am Wörthersee
050 536 35063
gerald.kerschbaumer@ktn.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Keine Kosten für Antragstellung, Zahlung erfolgt nach Vorlage aller geforderten Unterlagen.
  • Zwischen Vollständigkeit der Unterlagen und der Zahlung vergehen ca. sechs Wochen. Die Auszahlung erfolgt nach dem Vorhandensein budgetärer Mittel.

Kontrolle der Anlage vor Ort, die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip.

Rechtsgrundlage

Förderrichtlinie "Alternativenergieförderung" idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1065598