Gefördert werden Holzheizungsanlagen für Gebäude von natürlichen oder juristischen Personen.
Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätigen Organisationen (auch Privatzimmervermieter), öffentliche Einrichtungen, Landwirte (sofern keine anderen Landesförderungen möglich sind) sowie gemeinnützige Vereine.
Gefördert werden Zentralheizungskessel für Gebäude, die mit Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz betrieben werden.
Förderungsfähige Anlagen(teile):
- Kesselanlage inklusive Beschickung und Rauchgasreinigung
- Wärmespeicher
- Einbindung ins Heizungssystem
- Kamin
- Demontage Altanlage
- Weitere, für den Betreib relevante Anlageteile
- Planungs- und Beratungskosten
Nicht förderungsfähige Anlagen(teile):
- Kachelöfen, Kaminöfen, Allesbrenner
- Anlagen, in denen nicht holzartige Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird
- Elektroheizstäbe/-patronen
- Wärmeverteilung im Gebäude
- Bauliche Maßnahmen
- Personal-Eigenleistung des Antragstellers
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50 % der Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt für Pellets-, Scheitholz- und Hackschnitzelheizungsanlagen:
- Pauschale € 150,-/kW (0-50 kW), € 50,-/kW (für jedes weitere kW)
- Zuschlagsmöglichkeit € 1.500,- bei einem Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizungsanlage
Für die Öl- oder Gasumstiegsförderung muss die Öl- oder Gasheizungsanlage zumindest abgeschlossen werden (Demontage Brenner, Rauchrohr, Öl- oder Gasleitungen).