- Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze.
- Transport und Manipulation des Schadholzes zu und von den Nass- oder Trockenlagern.
- Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik
Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 100 % für Vorhaben gemäß 5.2.3 sowie 80% bei Vorhaben gemäß 5.2.2.
Für ab Inkrafttreten der 3. Änderung dieser Sonderrichtlinie eingereichte Förderansuchen gilt: Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten im Ausmaß von 65% für die Anlage von und Investitionen in Nassholzlagerplätzen bzw. 35% für die Anlage von und Investitionen in Trockenholzlagerplätzen.
Soweit für die förderbaren Leistungen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen. Die Förderungsabwicklungsstelle hat den Abrechnungsmodus und die dafür erforderlichen Nachweise im Rahmen des Verwendungsnachweises in der Genehmigung festzulegen.