Betriebsförderung, Personalförderung und Standortförderung für Kinderkrippen, Kindergärten, Horte Link zur Förderung kopieren

Die Stadt Graz gewährt Trägern, die am einheitlichen Tarifsystem für städtische Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) teilnehmen, Förderungen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Dadurch soll den betroffenen Eltern/Erziehungsberechtigten und Kindern die Freiheit bei der Auswahl der Einrichtungen gesichert werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landeshauptstadt Graz, Abteilung für Bildung und Integration
Keesgasse 6, 8011 Graz
0316 872 7400
abi@stadt.graz.at
https://www.graz.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 01.10.2025)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  1. Subjektförderung: Die Subjektförderungen für Grazer Kinder werden für die Monate September und Oktober bis 1.12., für die Monate November, Dezember und Jänner bis 1.3., für die Monate Februar, März und April bis 1.6., und für die Monate Mai, Juni, Juli und August bis 1.10. des jeweiligen Jahres ausbezahlt. 
  2. Betriebsförderung: Der Zuschuss wird pro Gruppe und Monat ausgezahlt und ist mit der vom Land Steiermark bewilligten Kinderhöchstzahl begrenzt. 
  3. Standortförderung: Die Auszahlung dieser Standortförderung an die Betreiber erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar mit jeden Jahres.  Am 1.12. für die Monate September bis Dezember (4 Monate) und am 1.4. für die Monate Jänner bis August (8 Monate).

Einschau- und Überprüfungsrecht: Die Stadt Graz bzw. ein von ihr beauftragter Prüfer (z.B. Stadtrechnungshof, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) sind berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Fördermittel jederzeit - auch vor Ort - zu überprüfen und in alle damit im Zusammenhang stehenden Abrechnungen, Unterlagen, Aufzeichnungen und Bücher des Betreibers einzusehen sowie alle Nachweise und Auskünfte vom Betreiber zu verlangen. 

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 21.03.2024, GZ.: ABI-002631/2003/0344, betreffend die Betriebsförderung, Personalförderung und Standortförderung für Kinderkrippen/Kindergärten/Horte, erlassen auf Grund von § 45 Abs. 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF. LGBl. Nr. 20/2024.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Referenznummer

1071919

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