Stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Bgld KJHG Link zur Förderung kopieren

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32 Bgld. Kinder- und Jugendhilfegesetz) stationäre Einrichtungen und im Rahmen der Unterstützung der Erziehung (§ 31 Bgld. Kinder- und Jugendhilfegesetz) teilstationäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate der Statutarstädte
https://www.burgenland.at/verwaltung/bezirksverwaltungsbehoerden/

https://www.burgenland.at/verwaltung/bezirksverwaltungsbehoerden/

Rechtsgrundlage

§ 19 und §20 Bgld. KJHG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1039825

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