Förderungen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von betrieblichen Lärmemissionen Link zur Förderung kopieren

Ziel dieser Förderungen ist die Forcierung von Maßnahmen zur freiwilligen Vermeidung/Verringerung von betrieblichen Lärmemissionen.

  • Gefördert werden Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF., die nicht einem anderen definierten Förderungsbereich zugeordnet werden können und signifikante Umwelteffekte im Bereich betrieblichem Lärm aufweisen.

NICHT gefördert werden:

Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben umgesetzt werden.

Einreichen können

  • Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen
  • Vereine und konfessionelle Einrichtungen

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abteilung Umweltschutz
Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
+43 732 7720-14501
us.post@ooe.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Detailinformationen siehe Link zur Homepage.

Der Antrag ist kostenlos mittels Formular gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung Umweltschutz zu richten. Zugesagte Landesförderungen werden nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen von der Landesstelle ausbezahlt.

Das zur Förderung vorgesehene Vorhaben ist zur Gänze durchzuführen und nach Erhalt der Förderung dem angestrebten Förderungszweck für eine Dauer von 10 Jahren zu widmen.

Den Organen oder Beauftragten des Landes ist Einsicht in die Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu lassen sowie über Verlangen Jahresabschlüsse vorzulegen.

Rechtsgrundlage

Umweltschutzgesetz, LGBl.Nr. 84/1996 idgF., Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF., Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF., Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF.

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1037746