Gefördert wird die Erhaltung des „ländlichen Wegenetzes“.
Als „ländliches Wegenetz“ im Sinne dieser Richtlinien gelten: alle Straßen, außer Bundesautobahnen, Bundesschnellstraßen, Landesstraßen B und L, Forststraßen, Mautstraßen und Straßen im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 idgF).