Wiener Bio-Aktionsprogramm 2022+ Link zur Förderung

  • FördernehmerInnen sind Natürliche Personen, Juristische Personen, Personenvereinigungen sowie Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebsstandort Wien, in einem Mindestausmaß in Wien gelegene, landwirtschaftlich genutzte Flächen haupt- oder nebenberuflich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften und in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. 

Folgende Förderungen können gewährt werden:

  • Teil A - Maßnahmen zur Startförderung von Bio-Betrieben
  • Teil B - Maßnahmen im Bereich Produktionstechnik
  • Teil C - Maßnahmen im Bereich Direktvermarktung
  • Teil D - Maßnahmen im Bereich Beratung

Details zu den Förderungen (Teile A bis D) können unter Punkt 1.1 der Förder-Richtlinie https://www.wien.gv.at/umwelt/wasserrecht/pdf/foerderrichtlinie-bio-aktionsprogramm.pdf entnommen werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landwirtschaftskammer Wien
Gumpendorfer Straße 15
1060 Wien
+43 1 587 95 28
bioaktionsprogramm@lk-wien.at
https://wien.lko.at/

Die Beantragung ist mit keinen Gebühren oder sonstigen Kosten verbunden.

  • Der gewährte Förderbetrag wird erst nach dem rechtsgültigen Zustandekommen des Fördervertrages ausbezahlt.
  • Der gewährte Förderbetrag für den Fördergegenstand Teil A (Startförderung) wird in zwei Teilbeträgen zu je der Hälfte zu folgenden Zeitpunkten ausbezahlt:
    • Der erste Teilbetrag in der zweiten Hälfte des Jahres, in dem das Förderansuchen bewilligt wurde und alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
    • Der zweite Teilbetrag in der zweiten Hälfte des Jahres, in dem die Umstellung abgeschlossen ist und alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
    • Im Falle einer sofortigen Ausstellung eines Bio-Zertifikats bei nicht-flächengebundenen Produktionsformen ohne Übergangsfrist (z.B. Imkerei, Indoor-Produktion) kann nach Erfüllung der Fördervoraussetzungen die gesamte Prämie ausbezahlt werden.
  • Der gewährte Förderbetrag (Netto-Investitionskosten) für die Fördergegenstände Teil B, Teil C und Teil D wird bis spätestens 28. Februar des folgenden Kalenderjahres ausbezahlt.

Die Förderabwicklungsstelle überprüft die Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.

Rechtsgrundlage

Wiener Landwirtschaftsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 15/2000 idgF. bzw. Förderrichtlinie zum Wiener Bio-Aktionsprogramm 2022+
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

1,5 Mio. Euro

Referenznummer

1068444