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Förderungen zum Thema Erneuerbare Energien, Energieeffizienz

Alternativenergieförderung - Holzheizungsanlagen
Kärnten
Gefördert werden Holzheizungsanlagen für Gebäude von natürlichen oder juristischen Personen. Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätigen Organisationen (auch Privatzimmervermieter), öffentliche Einrichtungen, Landwirte (sofern keine anderen Landesförderungen möglich sind) sowie gemeinnützige Vereine. Gefördert werden Zentralheizungskessel für Gebäude, die mit Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz betrieben werden. Förderungsfähige Anlagen(teile): Kesselanlage inklusive Beschickung und Rauchgasreinigung Wärmespeicher Einbindung ins Heizungssystem Kamin Demontage Altanlage Weitere, für den Betreib relevante Anlageteile Planungs- und Beratungskosten Nicht förderungsfähige Anlagen(teile): Kachelöfen, Kaminöfen, Allesbrenner Anlagen, in denen nicht holzartige Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird Elektroheizstäbe/-patronen Wärmeverteilung im Gebäude Bauliche Maßnahmen Personal-Eigenleistung des Antragstellers Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50 % der Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt für Pellets-, Scheitholz- und Hackschnitzelheizungsanlagen: Pauschale € 150,-/kW (0-50 kW), € 50,-/kW (für jedes weitere kW) Zuschlagsmöglichkeit € 1.500,- bei einem Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizungsanlage Für die Öl- oder Gasumstiegsförderung muss die Öl- oder Gasheizungsanlage zumindest abgeschlossen werden (Demontage Brenner, Rauchrohr, Öl- oder Gasleitungen).
ARF – Projektförderung Primärversorgung Erweitertes Leistungsangebot
Österreich
Mit dieser Förderung soll die Initiierung von Projekten bestehender Vertragsgruppenpraxen und -ambulatorien in der Primärversorgung mit erweitertem Leistungsspektrum unterstützt werden. Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien in den Fachbereichen Allgemeinmedizin und/oder Kinder- und Jugendheilkunde, die über einen Vertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse verfügen (§ 343 ASVG) und die ein erweitertes Leistungsspektrum anbieten ("Gesundheitseinrichtung") Förderung von Projekten in folgenden Bereichen: ökologische und soziale Nachhaltigkeit: insbesondere in den Bereichen Klima wie beispielsweise Verbesserung der Energieeffizienz, E-Mobilität sowie soziale Inklusion zur Sicherstellung der sprachlichen und räumlichen Barrierefreiheit. digitale und räumliche Infrastruktur: insbesondere Projekte, mit denen digitale Anwendungen und die Ausstattung vor Ort z.B. Kommunikation, Dokumentation, Datenschutz gefördert werden PV-spezifische Fort- und Weiterbildungsangebot: insbesondere zur Vertiefung und Schwerpunktsetzung der qualitätsvollen Versorgung in der Primärversorgung sowie zur Unterstützung der multiprofessionellen Zusammenarbeit z.B. Coaching, Prozessoptimierung Gefördert werden die o.a. Vertragsgruppenpraxen und -ambulatorien sowie Gesellschaften, deren Zweck die Errichtung und/oder die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung der zukünftigen o.a. Gesundheitseinrichtung umfasst und an denen Gesellschafter:innen der o.a. Gesundheitseinrichtung für die Dauer der Betriebs- oder Behaltepflicht mehr als 50 Prozent der Anteile halten („Besitzgesellschaft“)., wobei "Besitzgesellschaften" nur gemeinsam mit der o.a. Gesundheitseinrichtung sein können und die o.a. Gesundheitseinrichtung Endbegünstigter der Förderung sein muss. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und beträgt 50 % der eingereichten und genehmigten Kosten, d.h. die Zuschusssumme beträgt 50 % der förderbaren Kosten. Die maximale Zuschusssumme beläuft sich auf € 500.000,-. Darüber hinaus sind in der Förderrichtlinie auch Wertgrenze für die einzelnen Kostenkategorien festgelegt. Zu den förderbaren Kosten zählen in erster Linie Investitionsförderungen, also die Förderung von abschreibungspflichtigen Aufwänden (Kosten für Neu-, Um- oder Ausbauten sowie für die Anschaffung von medizinischer Ausstattung). Darüber hinaus werden jedoch auch Aufwände unabhängig von ihrer Absetzbarkeit gefördert, soweit diese zweckmäßig sind (z.B. Kosten für nicht-medizinische Ausstattung, für Fort- und Weiterbildungen). Teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGeneration EU
ARF – Projektförderung Primärversorgungseinheiten
Österreich
Mit dieser Förderung soll die Initiierung von Projekten bestehender Primärversorgungseinheiten (PVE) unterstützt werden. Eine Primärversorgungseinheit ist eine Erstanlaufstelle im Gesundheitsversorgungssystem, in dem multiprofessionelle Teams gemeinsam und aufeinander abgestimmt Patient/innen behandeln. Die strukturierte Zusammenarbeit von Allgemeinmediziner/innen in Kooperation mit anderen Gesundheits- und Sozialberufen ermöglicht eine umfassende Versorgung der Patienten. Diese sollen den gesamten Behandlungsweg über begleitet werden. Förderung von Projekten bestehender PVE im Sinne des PrimVG in folgenden Bereichen: ökologische und soziale Nachhaltigkeit in PVE: insbesondere in den Bereichen Klima wie beispielsweise Verbesserung der Energieeffizienz, E-Mobilität sowie soziale Inklusion zur Sicherstellung der sprachlichen und räumlichen Barrierefreiheit. digitale und räumliche Infrastruktur in PVE: insbesondere Projekte, mit denen digitale Anwendungen und die Ausstattung vor Ort z.B. Kommunikation, Dokumentation, Datenschutz gefördert werden. PV-spezifische Fort- und Weiterbildungsangebot: insbesondere zur Vertiefung und Schwerpunktsetzung der qualitätsvollen Versorgung in PVE sowie zur Unterstützung der multiprofessionellen Zusammenarbeit z.B. Coaching, Prozessoptimierung. Gefördert werden bestehende PVE gemäß PrimVG sowie Gesellschaften, deren Zweck die Errichtung und/oder die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung der PVE umfasst und an denen Gesellschafter/innen der PVE für die Dauer der Betriebs- oder Behaltepflicht mehr als 50 Prozent der Anteile halten ("PVE Besitzgesellschaften"), wobei "PVE-Besitzgesellschaften" nur gemeinsam mit der PVE Förderungsnehmer/innen sein können und die PVE Endbegünstigte der Förderung sein muss. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und beträgt 50 % der eingereichten und genehmigten Kosten, d.h. die Zuschusssumme beträgt 50 % der förderbaren Kosten. Die maximale Zuschusssumme beläuft sich auf € 500.000,-. Darüber hinaus sind in der Förderrichtlinie auch Wertgrenze für die einzelnen Kostenkategorien festgelegt. Zu den förderbaren Kosten zählen in erster Linie Investitionsförderungen, also die Förderung von abschreibungspflichtigen Aufwänden (Kosten für Neu-, Um- oder Ausbauten sowie für die Anschaffung von medizinischer Ausstattung). Darüber hinaus werden jedoch auch Aufwände unabhängig von ihrer Absetzbarkeit gefördert, soweit diese zweckmäßig sind (z.B. Kosten für nicht-medizinische Ausstattung, für Fort- und Weiterbildungen). Teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGeneration EU
EAG-Investitionszuschüsse Wasserkraftanlagen 2 MW bis 25 MW
Österreich
Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen gemäß §56a Abs 1a Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz. Dies umfasst Investitionen für die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von über 2 MW (nach Revitalisierung) bis einschließlich 25 MW (nach Revitalisierung). Ausgenommen davon sind: Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen Neubauten und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen Wasserkraftanlagen 2 MW bis 25 MW zu errichten oder zu revitalisieren.
EAG-Investitionszuschüsse Wasserkraftanlagen bis 2 MW
Österreich
Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen gemäß § 56a Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz. Dies umfasst Investitionen für die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung bis 2 MW (nach Revitalisierung). Ausgenommen davon sind: Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen Neubauten und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen Wasserkraftanlagen bis 2 MW zu errichten oder zu revitalisieren.
EAG-Marktprämie Anlagen auf Basis von Biomasse
Österreich
Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom (gemäß EAG §§ 12, 13) für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden. Sofern nicht anders bestimmt, werden Marktprämien ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, bei Erweiterungen und Revitalisierungen ab Nachweis der Inbetriebnahme der erweiterten oder revitalisierten Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, für eine Dauer von 20 Jahren (bei bestehenden Anlagen bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres) gewährt. Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 5 MWel (nach dem Repowering) sowie neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung über 5 MWel (nach dem Repowering) für die ersten 5 MWel, bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse nach Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, und der auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 43/2019, erlassenen Landesausführungsgesetze
EAG-Marktprämie Wasserkraft
Österreich
Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom (gemäß EAG §§ 12, 13) für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden. Sofern nicht anders bestimmt, werden Marktprämien ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, bei Erweiterungen und Revitalisierungen ab Nachweis der Inbetriebnahme der erweiterten oder revitalisierten Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, für eine Dauer von 20 Jahren gewährt. Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 25 MW (nach Erweiterung) sowie neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 25 MW (nach Erweiterung) für die ersten 25 MW, und revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) sowie revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung) für maximal die ersten zusätzlichen 25 MW; erhöht sich bei einer Revitalisierung nur das Regelarbeitsvermögen, ist für die Bemessung der maximalen Förderung die aliquote Engpassleistungssteigerung maßgeblich. Ausgenommen davon sind: elektrische Energie, die als Ergebnis des Pumpvorganges zum Zweck der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweise Neubauten und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen
Energiewende
Österreich
Im Thema Energiewende werden FTI-Förderungen und Begleitmaßnahmen gebündelt, um einen deutlichen Innovationsschub für die Energiewende in Österreich zu unterstützen und die gegebenen politischen Zielsetzungen für die Klimaneutralität 2030 (100% EE im Strom) und 2040 (Sektor übergreifend) zu erreichen. Konkret werden folgende Themenziele verfolgt: Die Energiewende in Österreich beschleunigen sowie die Entwicklung von Lösungen zielsicher gestalten. Dazu soll die Verfügbarkeit von Lösungen und Technologien sichergestellt werden, eine breite Wissensbasis zur Systemtransition bei relevanten Akteuren geschaffen werden sowie konkrete Entwicklungsimpulse in ausgewählten Akteursgruppen der Energiewende und Technologie-Anwendungsbereichen erzielt werden. Österreichische Akteure sollen von der Energie-Transformation profitieren und an internationalen Wertschöpfungskreisläufen teilhaben. Dazu braucht es exzellente Forscher:innen und innovative Lösungsanbieter:innen, die an der Entwicklung und Demonstration von Lösungen arbeiten, sowohl in Österreich als auch in transnationalen und europäischen Initiativen. Die strategische Kompetenz für zukünftige Entwicklungen im Bereich der Energieinnovation in Forschung, Wirtschaft und Verwaltung soll weiterentwickelt werden sowie ein Beitrag zur Technologiesouveränität Europas geleistet werden. In folgenden Bereichen sollen dazu Förderungen vergeben werden: Innovative Technologie-, Prozess- und Produktentwicklung und Systemintegration: Energieerzeugungs- und Speichertechnologien inkl. Produktionsprozesse und Materialien; Wasserstoff & erneuerbare Gase inkl. Carbon Capture, Utilisation and Storage (CCUS); Systemdesign und -betrieb von flexiblen, integrierten Energiesystemen; Digitale Transformation für die Energiewende; Effiziente Energieanwendung inkl. Umwandlung Demonstration von (System- und Transformations-) Lösungen in Wirtschaft und Gesellschaft: Entwicklung von transformativen FTI-Initiativen für die zielsichere und beschleunigte Energiewende in Österreich. Im Fokus steht nicht die Demonstration von einzelnen Technologien und Lösungen, sondern die Transformation in Richtung umfassender, integrierter Lösungen für spezifische Anwendungsbereiche, Branchen oder Infrastrukturen. Durch die gezielte Aktivierung, Zusammenführung und Qualifizierung von Akteuren werden umfassende, anwendergetriebene und umsetzungsnahe FTI-Aktivitäten vorbereitet und initiiert, die eine spezifische Problemstellung in der österreichischen Energiewende adressieren („Innovation Bottleneck“). Typischerweise stellen entstehende Projekte zu ein und derselben Problemstellung in ihrer Gesamtheit eine österreichweite In-novationsinitiative dar und werden gesamthaft begleitet und ausgewertet (z.B. „100% Erneuerbare Energie Reallabore“). Menschen in FTI – Kompetenz- und Kapazitätsaufbau: Qualifizierungsmaßnahmen und zielgerichtete Maßnahmen zur Stärkung der Gender Diversity und Diversität der in der Energiewende engagierten Menschen; Aufbau von hochqualifizierten Personalkapazitäten, insbesondere von Forscher:innen für die Energiewende
Förderungen Umwelt- und Energieberatung
Oberösterreich
Die Förderung der Umwelt- und Energieberatung kann von sämtlichen Unternehmen, insbesondere von Gewerbebetrieben bzw. sonstigen unternehmerisch tätigen Organisationen, Vereinen, konfessionellen und sozialen Einrichtungen sowie Gemeinden beantragt werden. Im Rahmen der betrieblichen Umweltoffensive (BUO) bietet das Land Oberösterreich gemeinsam mit seinen Partnern, wie z.B. dem O.Ö. Energiesparverband und dem Klimabündnis OÖ, geförderte Beratungsleistungen für Betriebe und öffentliche Einrichtungen in Oberösterreich an. Vom O.Ö. Energiesparverband wird zum Thema Energie beraten: Die Förderwerber erhalten produktunabhängige Informationen bei allen Energiefragen rund um Firmengebäude, Heizung, Prozessoptimierung und Energieförderung. Das Klimabündnis Oberösterreich berät zu den Themen Klimaschutz, Mobilität, Umwelt, Nachhaltigkeitsmanagement und Umweltzeichen. Dazu werden in den einzelnen Bereichen verschiedene Schwerpunkte gesetzt. a) Im Bereich Klimaschutz sind Energie- und Klimacheck aller wichtigen Betriebsbereiche, Ermittlung von Einsparpotential und Aufzeigen von Handlungsmöglichkeiten sowie öffentlichkeitswirksame Auszeichnung und Präsentation der Betriebe die wesentlichen Eckpunkte. b) Im Bereich Mobilität soll die Beratung die Betriebe dabei unterstützen, Transportvorgänge im Hinblick auf Emission von Schadstoffen und Treibhausgasen zu optimieren. Dabei können sowohl innerbetriebliche Transporte als auch Güter- oder Personentransporte und die MitarbeiterInnenmobilität betrachtet werden. c) Im Bereich Umwelt-Nachhaltigkeitsmanagement werden die Betriebe bei der Einführung eines Umweltmanagements oder bei der Zusammenführung von Umweltmanagement mit Sicherheits- oder Qualitätsmanagement unterstützt. d) Im Bereich Umweltzeichen erhalten Betriebe und öffentliche Einrichtungen Beratungsleistungen, die ihnen bei der Erreichung des Österreichischen Umweltzeichens helfen sollen. Das Österreichische Umweltzeichen ist das offizielle staatliche Qualitätssiegel, welches Betrieben und öffentliche Einrichtungen für ihr besonderes Engagement in den Bereichen umweltorientiertes Handeln, Gesundheitsförderung, Umweltbildung und Förderung eines sozialen Schul- und Arbeitsklimas verliehen wird. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem Link zu externen Informationsseiten.
SALZBURG 2050 Partnerinstitutionen
Salzburg
Die SALZBURG 2050 - Partnerinstitutionen sollen als wichtige Multiplikatoren durch ihre Vorbildwirkung die Ideen und Ziele zu Klimaschutz und Energieeffizienz in der Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft sowie in den Organisationen selbst (noch) besser verankern. Eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit und jeweils ein gemeinsames Arbeitsprogramm mit konkreten Zielvorgaben wird vereinbart. Die Einrichtungen machen die Zielsetzungen der Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050 zu einem Teil ihrer Organisationsziele indem sie diese in das jeweilige Umweltleitbild übernehmen und setzen im eigenen Bereich Maßnahmen um. Diese reichen von Energieoptimierung über Mobilitätsmanagement bis hin zur Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit. Das Land steuert im Gegenzug Know-How, Beratungsleistung und Förderungen bei. Mit diesen Partnerschaften leisten Verantwortungsträger und öffentlich bekannte Einrichtungen einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele des Landes und machen die Themen Klimaschutz und Energieeffizienz einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Die Förderung ist eine Anschlussförderung zu Förderungen im Rahmen der Umweltförderung Inland des Bundes. Darüber hinaus können innovative Maßnahmen gefördert werden, die nicht vom Bund oder einer anderen Förderschiene abgedeckt werden. Dies wird allenfalls gesondert vereinbart. Weiters werden Beratungen durch umwelt service salzburg mit zusätzlich 25% gefördert. Immaterielle Kosten können ebenfalls zur Förderung eingereicht werden. Doppelförderungen durch das Land Salzburg sind ausgeschlossen.
Subvention "Sanierungen"
Villach
Gefördert wird die Sanierung von Eigenheimen mit höchstens 2 Wohnungen, von sonstigen Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken dienen und nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zur ganzjährigen Wohnnutzung geeigneten Wohnraum aufweisen sowie von Wohnhäusern im mehrgeschossigen Wohnbau und von Wohnheimen (außer von solchen, die im (Mit)Eigentum von gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeinden stehen) als Anschlussförderung an die Wohnbauförderung des Landes Kärnten. Was wir fördern: Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes einzelner Bauteile: Fenstertausch: Tausch aller Fenster im Gebäude bzw. der Wohneinheit Dämmung der Außenwände Dämmung des Daches bzw. der obersten Geschoßdecke Dämmung der Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich Umfassende energetische Sanierung: zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei Teile der Gebäudehülle (Fenster, Dämmung Außenwand, Dämmung Oberste Geschoßdecke, Dach, Dämmung Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich) und haustechnischen Gewerke (Solaranlage zur Warmwasserbereitung oder Heizungseinbindung, Anschluss an Fernwärme, Biomasse, Wärmepumpenheizung, kontrollierte Wohnraumlüftung) gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden. Wer wird gefördert? (Mit)Eigentümer/in des Gebäudes Wohnungsinhaber/in - Mieter/in, Wohnungseigentümer/in oder (Mit)Eigentümer/in, der/die eine in seinem/ihrem Haus gelegene Wohnung selbst benützt Bauberechtigte/r Bestellte/r Verwalter/in nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2021 oder § 14c Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2022 welche/r eine Förderung bei einer anderen öffentlichen Stelle in Anspruch genommen hat (Bund, Land). Ausnahme: Fenstertausch – hier ist eine Förderung ohne Inanspruchnahme der Landesförderung für Wohnhaussanierungen möglich.
Subvention "Solarthermie und Photovoltaik"
Villach
Was wird gefördert? Thermische Solaranlagen: Gefördert wird der Ankauf und die Errichtung von neuen thermischen Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Raumheizung für Private bei Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhaus, Reihenhaus), wenn diese durch ein befugtes Unternehmen fachgerecht errichtet und in Betrieb genommen wurden. Photovoltaikanlagen: Gefördert wird der Ankauf von neuen Photovoltaikanlagen für den Eigenverbrauch sowie die Erweiterung von bestehenden Anlagen zur Optimierung des Eigenverbrauchs für Private mit höchstens zwei Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhaus, Reihenhaus), wenn diese durch ein befugtes Unternehmen fachgerecht errichtet und in Betrieb genommen wurden. Mikro-Photovoltaikanlagen: Gefördert wird der Ankauf und die Aufstellung von Kleinsterzeugungsanlagen (Nennleistung < 800 Wp) für den Eigenverbrauch mit bis 400 Wp oder 800 Wp für Private bzw. deren Inbetriebnahme durch eine Elektro-Fachkraft (sofern technisch erforderlich). Stromspeicher: Gefördert wird der Ankauf und die Errichtung von stationären Stromspeichern (ausgenommen Bleispeicher) für die Eigenverbrauchsoptimierung von PV-Anlagen für Private bei Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhaus, Reihenhaus), wenn diese durch ein befugtes Unternehmen fachgerecht errichtet und inbetriebgenommen wurden. Wer wird gefördert? (Mit)Eigentümer/in des Gebäudes (Ein- und Zweifamilienwohnhaus, Reihenhaus) Wohnungsinhaber/in – Mieter/in, Wohnungseigentümer/in oder (Mit)Eigentümer/in, der eine in seinem/ihrem Haus gelegene Wohnung selbst benützt mit schriftlicher Zustimmung des Gebäudeeigentümers/der Gebäudeeigentümerin welche/r eine Förderung bei einer anderen öffentlichen Stelle in Anspruch genommen hat (z.B. Bund, Land, OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG). Ausnahme: Antragstellung Mikro-PV
Tiroler Energiestrategie 2020 - Energieeffizienzprogramm
Tirol
Das Land Tirol fördert Programme und Maßnahmen zur Reduktion beziehungsweise Effizienzsteigerung des Energieeinsatzes bei Gebäuden. Im Rahmen der Sanierungsoffensive des Landes soll die Sanierungsrate von zwei auf drei Prozent angehoben sowie eine Halbierung des Energiebedarfs von Gebäuden erreicht werden. In Ergänzung zu den Fördermaßnahmen im Rahmen der Wohnbauförderung bzw. Wohnhaussanierung fördert das Land Tirol das Energieeffizienzprogramm der Energie Tirol. Das Energieeffizienzprogramm der Energie Tirol beinhaltet umfangreiche Beratungsaktivitäten für Bauherrn. Um das angestrebte Ziel bei sanierten Gebäuden zu erreichen, müssen Sanierungsmaßnahmen mit der notwendigen energetischen Qualität bei gleichzeitig höchster Ausführungsqualität durchgeführt werden. Einen Schwerpunkt des Energieeffizienzprogramms der Energie Tirol bildet die technische Begleitung der Sanierungsoffensive. Die Energie Tirol informiert Bauherrn durch Schwerpunktberatungen, im Rahmen von Seminaren und bei persönlichen Beratungsgesprächen. Bei der Tiroler Frühjahrsmesse betreut die Energie Tirol einen Stand, um Bauherrn gezielt informieren zu können. Dieses Beratungsangebot wird unterstützt durch Informationskampagnen, Broschüren und Öffentlichkeitsarbeit. Energie Tirol betreut im Rahmen des Energieeffizienzprogramms e5 Gemeinden, die durch ihre Aktivitäten und Leitprojekte Vorbildcharakter für Private und Gemeinden haben. "Ja zu Solar" und "Komfortlüftung" sind weitere Schwerpunkte der Energie Tirol, in welchen Bauherrn kompetente Information zu Photovoltaikanlagen, Solarthermie (Sonnenkollektoren zur Warmwasseraufbereitung sowie zur Unterstützung der Heizung), kontrollierte Wohnraumlüftung (Passivhäuser) angeboten wird. Für Schulen wurde das Projekt "Die Energiewende-Schulinitiative Tirol" gestartet, um in Zusammenarbeit mit Schulen bei Kindern, Lehrern sowie auch Schulerhaltern Interesse für das Thema Energie und den verantwortungsvollen Umgang mit dieser Ressource zu wecken.