Grazer Altstadterhaltungsfonds Link zur Förderung

Die Stadt Graz fördert mit dem Grazer Altstadterhaltungsfonds im Schutzgebiet gelegene Gebäude, die in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind.

Dieser Antrag steht folgenden Zielgruppen zur Verfügung:
  • Bürgerinnen und Bürgern
  • Unternehmen
  • Non-Profit-Organisationen

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landeshauptstadt Graz, MA 10 Stadtbaudirektion
8020 Graz, Europaplatz 20
0316 872 3513
altstadterhaltungsfonds@stadt.graz.at
https://www.graz.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 12.11.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Einreichung ist kostenfrei.

Leistungskontrolle:

Abfrage der Förderstelle in elektronischen Registern (Melderegister, Firmenbuch, Unternehmensregister etc.) gem. § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz

Abrechnungskontrolle:

Gemäß der Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019, GZ.: Präs-020864/2017/0002.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Gemeinderates vom 16.02.2023, GZ: A10/BD-105945/2021/0012, betreffend die Förderung von baulichen Maßnahmen aus Mitteln des Grazer Altstadterhaltungsfonds gemäß § 25 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008. Auf Grund von § 25 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 LGBl. Nr. 96/2008 idF. LGBl. Nr. 28/2015, § 45 Abs. 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 idF. LGBl. Nr. 118/2021 wurde durch das Kuratorium für die Verwaltung des Grazer Altstadterhaltungsfonds vom 12.12.2022, genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16.02.2023 und Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.04.2023.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Förderung von schutzwürdigen Gebäuden der Grazer Altstadt

Referenznummer

1062140