Förderungen werden zur Erreichung des im § 1 Abs. 1 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes genannten Zieles und den daraus entstehenden Mehrkosten gewährt. Als Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Gebäudes hinausgehen und die bei Anwendung der sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden. Auf die Art und Höhe der Förderung besteht jedoch kein Rechtsanspruch; diese sind nach dem Umfang und den Kosten der erforderlichen Baumaßnahmen unter Bedachtnahme auf die Richtlinien für die Gewährung von Mehrkostenpauschalen und nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds zu bestimmen.
Förderung werden zum Zwecke der Abgeltung von Mehrkosten gewährt, die den Liegenschaftseigentümern dadurch erwachsen, dass sie gemäß § 5, Abs. 1 und 2 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 jene Gebäude im Schutzgebiet, die für das Erscheinungsbild, ihrer Baustruktur und Bausubstanz der Stadt von Bedeutung sind, in ihrer Struktur und äußeren Gestalt im überlieferten Bestand zu erhalten haben.
Dazu gehören vor allem die Sanierungen von
- Gebäudefronten,
- Vorder- und Hinterfassaden,
- Portale,
- Dachform und Dachdeckung,
- Kleindenkmäler,
- Vorgärten in ihrem historischen Erscheinungsbild,
- originale Holzfenster und
- bauliche Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser etc., wenn sie Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben.
Der Fonds gewährt weiters eine Förderung zur Abgeltung von Mehrkosten zur Behebung von Baugebrechen gem. § 5, Abs. 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes um die Sanierung wirtschaftlich zumutbar zu machen.
Das Ansuchen ist vor Beginn der Bauarbeiten mit dem dafür vorgesehenen Formblatt elektronisch, inkl. aller Unterlagen einzubringen.
Unterlagen
- Der baubehördliche Bescheid für die geplanten Maßnahmen (sofern erforderlich).
- Eine restauratorische Befundung
- Eine gegliederte Darstellung der gesamten Kosten der baulichen Maßnahme unter getrennter Anführung der Mehrkosten, der detaillierten Erhaltungskosten und der Kosten für die Verbesserung.
- Vollmachten für die Antragstellung zur Vertretung der Liegenschaftseigentümerinnen bzw. der Liegenschaftseigentümer (bei Anträgen von Hausverwaltungen oder wenn es mehrere Eigentümer:innen gibt)
Zusätzlich für den Fall einer beantragten Übernahme oder Stützung von Darlehen:
- Der Finanzierungsplan für das gesamte Bauvorhaben
- Sämtliche Unterlagen zu dem im Finanzierungsplan ausgewiesenen Darlehen (Darlehenszusage, Darlehensverträge, Schuldscheine, Tilgungspläne etc.)