Mobile Pflege- und Betreuungsdienste Link zur Förderung kopieren

Diese Förderung schafft die Rahmenbedingungen für Förderungen von Leistungen der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste an regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten im Burgenland.

Leistungen der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste für Personen, die insbesondere professionelle Versorgungsleistungen durch fremde Betreuung und Hilfe jeglicher Art durch ausgebildetes Pflege- und Betreuungspersonal im Rahmen der Hauskrankenpflege benötigen, umfassen:

  • Ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch durch das Diplompflegepersonal zur Feststellung der aktuellen Pflege- und Betreuungssituation, Erhebung des tatsächlich erforderlichen Pflege- und Betreuungsbedarfs und Beratung des pflegebedürftigen Menschen und der Angehörigen;
  • Pflegerische Versorgung gemäß §§ 14 und 83 GuKG sowie die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß § 15 GuKG;
  • Beratung der Klienten und der Angehörigen in Form von Pflegevisiten und Unterstützungsbesuchen und
  • Unterstützung bei der Haushaltsführung und bei der Basisversorgung.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Burgenländischen Landesregierung
057-600/2860
post.a6(at)bgld.gv.at
https://www.burgenland.at/themen/pflege/regionales-pflegestuetzpunktsystem/

  • Als Selbstbehalte der Förderwerber werden einheitliche Stundensätze festgesetzt. Diese betragen im Jahr 2026 für die einzelnen Personalkategorien:
    • Personalkat. 1 – Diplompflege (DGKP): 38,18 Euro
    • Personalkat. 2 – Pflegehilfe (PFA, PA): 30,28 Euro
    • Personalkat. 3 – Heimhilfe: 23,62 Euro
  • Geblockte Mehrstundenbetreuung: Die Betreuung wird durch Heimhilfepersonal im Ausmaß von pro Tag mindestens 4 Stunden und höchstens 8 Stunden ununterbrochen geleistet. Während der Nachtstunden erfolgt keine Betreuung.
  • Die Selbstbehalte betragen im Jahr 2026 pro Stunde:
    • an Werktagen: 16,78 Euro
    • an Sonn- u. Feiertagen: 22,35 Euro
  • Pro (betreuter) Person können höchstens 30 Stunden pro Monat in Anspruch genommen werden.

Rechtsgrundlage

§ 18 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024; Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung 2024 - Bgld. PBStützpVO 2024; Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung von Pflege- und Betreuungsleistungen an regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten im Burgenland (RL EP)

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1080522