Sportinfrastrukturanlagen:
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände, Tourismusverbände sowie Vereine und juristische Personen. Juristische Personen müssen mehrheitlich (mehr als 50% der Geschäftsanteile) in öffentlicher Hand sein, Sportinfrastrukturanlagen betreiben und nicht gewinnorientiert sein.
Kleinst- und Kleinskigebieten:
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände, Tourismusverbände, Vereine, Genossenschaften und Unternehmen mit einschlägigen rechtlichen Genehmigungen, wenn sie als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) eingestuft werden können.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen der Förderung sind der Richtlinie "Wirtschaftsförderungsprogramm Infrastrukturförderung" zu entnehmen.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen:
Einbringung des Ansuchens ausnahmelos vor Projekt-/Investitionsbeginn.
Sportinfrastrukturanlagen:
Für die Förderentscheidung sind folgende Unterlagen/Informationen erforderlich:
- Genaue Projektbeschreibung
- Detaillierte Kostenaufstellung und vorhandene Angebote/Vergleichsangebote/Preisspiegel bei Ausschreibung
- Finanzierungsplan samt verbindlicher Zusagen bei Fremdfinanzierunganteilen
- Notwendige rechtliche Genehmigungen (Baugenehmigung etc.)
- Sämtliche Planunterlagen
- Qualitätszertifikat für Kunstrasenbeläge ohne Gummigranulat.
Skigebiete:
- Der jeweilige Förderantrag ist elektronisch, mit dem dafür vorgesehenen Webformular (welches Sie auf der Homepage der Abt. Wirtschaftsförderung und Fördertransparenz finden; Link: Abteilung Wirtschaftsförderung und Fördertransparenz | Land Tirol) vor Beginn des Förderprojektes einzubringen. Für die Förderentscheidung sind folgende Unterlagen/Informationen erforderlich:
- Detaillierte Projektbeschreibung
- Detaillierte Kostenaufstellung und vorhandene Angebote/Vergleichsangebote/Preisspiegel bei Ausschreibung
- Finanzierungsplan samt verbindlicher Zusagen bei Fremdfinanzierunganteilen
- Notwendige rechtliche Genehmigungen (z.B. Bau- und Betriebsgenehmigung nach dem Seilbahngesetz, naturschutz-, wasser- und forstrechtliche Genehmigung, Genehmigung nach dem Veranstaltungsgesetz, etc.)
- Aufrechte seilbahnbehördliche Bewilligung lautend auf die antragstellende Person und den Investitionsstandort
- Sämtliche Planunterlagen
- Bestätigung, dass im betroffenen Skigebiet keine chemischen und bakteriologischen Zusätze für die Beschneiung eingesetzt werden.
Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/Informationen anfordern.