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Förderungen zum Thema Erneuerbare Energien, Energieeffizienz

Alternativenergieförderung - Holzheizungsanlagen
Kärnten
Gefördert werden Holzheizungsanlagen für Gebäude von natürlichen oder juristischen Personen. Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätigen Organisationen (auch Privatzimmervermieter), öffentliche Einrichtungen, Landwirte (sofern keine anderen Landesförderungen möglich sind) sowie gemeinnützige Vereine. Gefördert werden Zentralheizungskessel für Gebäude, die mit Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz betrieben werden. Förderungsfähige Anlagen(teile): Kesselanlage inklusive Beschickung und Rauchgasreinigung Wärmespeicher Einbindung ins Heizungssystem Kamin Demontage Altanlage Weitere, für den Betreib relevante Anlageteile Planungs- und Beratungskosten Nicht förderungsfähige Anlagen(teile): Kachelöfen, Kaminöfen, Allesbrenner Anlagen, in denen nicht holzartige Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird Elektroheizstäbe/-patronen Wärmeverteilung im Gebäude Bauliche Maßnahmen Personal-Eigenleistung des Antragstellers Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50 % der Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt für Pellets-, Scheitholz- und Hackschnitzelheizungsanlagen: Pauschale € 150,-/kW (0-50 kW), € 50,-/kW (für jedes weitere kW) Zuschlagsmöglichkeit € 1.500,- bei einem Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizungsanlage Für die Öl- oder Gasumstiegsförderung muss die Öl- oder Gasheizungsanlage zumindest abgeschlossen werden (Demontage Brenner, Rauchrohr, Öl- oder Gasleitungen).
ARF – Projektförderung Primärversorgung Erweitertes Leistungsangebot
Österreich
Mit dieser Förderung soll die Initiierung von Projekten bestehender Vertragsgruppenpraxen und -ambulatorien in der Primärversorgung mit erweitertem Leistungsspektrum unterstützt werden. Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien in den Fachbereichen Allgemeinmedizin und/oder Kinder- und Jugendheilkunde, die über einen Vertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse verfügen (§ 343 ASVG) und die ein erweitertes Leistungsspektrum anbieten ("Gesundheitseinrichtung") Förderung von Projekten in folgenden Bereichen: ökologische und soziale Nachhaltigkeit: insbesondere in den Bereichen Klima wie beispielsweise Verbesserung der Energieeffizienz, E-Mobilität sowie soziale Inklusion zur Sicherstellung der sprachlichen und räumlichen Barrierefreiheit. digitale und räumliche Infrastruktur: insbesondere Projekte, mit denen digitale Anwendungen und die Ausstattung vor Ort z.B. Kommunikation, Dokumentation, Datenschutz gefördert werden PV-spezifische Fort- und Weiterbildungsangebot: insbesondere zur Vertiefung und Schwerpunktsetzung der qualitätsvollen Versorgung in der Primärversorgung sowie zur Unterstützung der multiprofessionellen Zusammenarbeit z.B. Coaching, Prozessoptimierung Gefördert werden die o.a. Vertragsgruppenpraxen und -ambulatorien sowie Gesellschaften, deren Zweck die Errichtung und/oder die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung der zukünftigen o.a. Gesundheitseinrichtung umfasst und an denen Gesellschafter:innen der o.a. Gesundheitseinrichtung für die Dauer der Betriebs- oder Behaltepflicht mehr als 50 Prozent der Anteile halten („Besitzgesellschaft“)., wobei "Besitzgesellschaften" nur gemeinsam mit der o.a. Gesundheitseinrichtung sein können und die o.a. Gesundheitseinrichtung Endbegünstigter der Förderung sein muss. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und beträgt 50 % der eingereichten und genehmigten Kosten, d.h. die Zuschusssumme beträgt 50 % der förderbaren Kosten. Die maximale Zuschusssumme beläuft sich auf € 500.000,-. Darüber hinaus sind in der Förderrichtlinie auch Wertgrenze für die einzelnen Kostenkategorien festgelegt. Zu den förderbaren Kosten zählen in erster Linie Investitionsförderungen, also die Förderung von abschreibungspflichtigen Aufwänden (Kosten für Neu-, Um- oder Ausbauten sowie für die Anschaffung von medizinischer Ausstattung). Darüber hinaus werden jedoch auch Aufwände unabhängig von ihrer Absetzbarkeit gefördert, soweit diese zweckmäßig sind (z.B. Kosten für nicht-medizinische Ausstattung, für Fort- und Weiterbildungen). Teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGeneration EU