Ich suche Förderungen für:

Region

Ihre Auswahl:

Förderungen zum Thema Universitäten, Fachhochschulen

ARF - (Digitale) Forschungsinfrastrukturen
Österreich
Forschungsinfrastrukturen unterstützen Forscherinnen und Forscher an den österreichischen Universitäten in der Erschließung anspruchsvoller Fragestellungen und neuer Forschungsgebiete, wie z.B. Cloud-Computing oder Quantencomputing. Sie sind Instrumente für exzellente Forschung (z.B. High Performance Rechner), forschungsgeleitete Lehre, Ausbildung des Nachwuchses (z.B. Digitale Medizin) sowie für Profilbildung, Wissenstransfer, gesellschaftliche Innovationen und insbesondere auch zur Bewältigung der Herausforderungen bei der digitalen Transformation. Daraus ergeben sich folgende Herausforderungen: Österreich muss im Bereich der Forschung zum internationalen Spitzenfeld aufschließen um Österreich als Innovationsstandort nachhaltig zu sichern. Die Internationalisierung muss gefördert und strategisch ausgerichtet werden, da Österreich aufgrund seiner Größe insbesonders in Verbünden wettbewerbsfähig forschen kann (z.B. Cloud-Computing). Die digitale Transformation als fortlaufender Veränderungsprozess muss für alle Bereiche der Wissenschaft, von MINT über Life Sciences und Humanities bis hin zur Kunst genutzt werden um sie damit einerseits auch für die Gesellschaft nutzbar zu machen und andererseits wieder den Weg für neue digitale Technologien zu ebnen. Die effiziente und kooperative Nutzung von neuen und bestehenden Forschungsinfrastrukturen ist in Österreich „state oft he art“ und ist damit auch eine Grundlage der geplanen Ausschreibung. Die Universitäten als Wissensvermittlerinnen und Wissensproduzentinnen sind aktive Gestalterinnen der digitalen Transformation. Dazu haben sie die Potenziale in ihren Verantwortungsbereichen voll auszuschöpfen und die Hochschule 4.0 vorzuleben – und zwar in allen Bereichen – allen voran in der Lehre, der Forschung, aber auch beim Wissenstransfer. Im Rahmen der Leistungsvereinbarungen (siehe Implementierung) zwischen dem BMBWF und den österreichischen Universitäten werden die Ziele und Herausforderungen im Bereich der (digitalen) Forschungsstrategien durch Vorhaben verankert und mit einer begleitenden Ausschreibung für (digitale) Forschungsinfrastrukturen noch zusätzlich verstärkt, um einen maximalen Effekt zu erzielen. Finanziert von der Europäischen Union – NextGeneration EU
ARF - Förderinitiative Quantum Austria
Österreich
Im Auftrag des BMBWF und finanziert von der Europäischen Union im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans (2022-2026) werden FWF und FFG in den Jahren 2022 bis 2026 die Förderinitiative Quantum Austria umsetzen. FWF und FFG setzen dazu eine Auswahl ihrer jeweiligen Förderungsinstrumente für Personal und Infrastruktur ein. Ein Teil der Mittel sind für Forschungsinfrastruktur im höchstinnovativen Bereich von next generation High Performance Computing, Quantencomputing sowie deren Verknüpfung vorgesehen. Die wissenschaftlichen Fragestellungen der Projekte aus dem Bereich der Quantenforschung und Quantentechnologie können sich beispielsweise über folgende Themenbereiche erstrecken: gezielte Präparation und Kontrolle von Quantenzuständen neue Algorithmen und mathematisch-theoretische Konzepte, die Superposition und Verschränkung von Quantenzuständen ausnützen Entwicklungen und Anwendungen in den Bereichen Quantenkommunikation, Quantensensorik, Quantenmetrologie, Quantensimulation, Quantencomputing und Quanteninformation Entwicklung von auf Quantenphänomenen beruhenden Ideen in benachbarten Gebieten der Physik, der Mathematik, der Chemie und in biologischen Systemen. Ziel des Programmes ist es, exzellente, transformative und innovative Grundlagenforschung im Bereich Quantenphysik, Quantencomputing sowie ergänzend next generation High Performance Computing zu fördern, Österreich in der EU und weltweit weiterhin wettbewerbsfähig zu positionieren sowie Quantentechnologie erfolgreich für innovative Produkte und Services zu nutzen. Es werden F&E-Infrastrukturen und F&E-Projekte aus dem Bereich Quantentechnologie gefördert. Finanziert von der Europäischen Union – NextGeneration EU
Zuweisung Studierendenbeiträge gemäß § 39 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Österreich
Gem. § 39 Abs. 1 HSG 2014 hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zunächst die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen. Für die jeweiligen Hochschultypen gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden hinsichtlich der Verteilung der Studierendenbeiträge an die Hochschulvertretungen. Zudem wird bei Pädagogischen Hochschulvertretungen, Fachhochschulvertretungen sowie Privatuniversitätsvertretungen danach unterschieden, ob an diesen eine Körperschaft öffentlichen Rechts gem. § 3 Abs. 2 HSG 2014 eingerichtet ist oder nicht. Universitätsvertretungen: § 39 Abs. 2 HSG 2014 sieht vor, dass die Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft 84 % der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten anzuweisen hat. 30 % des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen. Pädagogische Hochschulvertretungen, Fachhochschulvertretungen und Privatuniversitätsvertretungen: § 39 Abs. 3, 4 und 5 HSG 2014 sehen vor, dass die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung 95 % der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen den Pädagogischen Hochschulvertretungen bzw. an Fachhochschulen den Fachhochschulvertretungen bzw. an Privatuniversitäten den Privatuniversitätsvertretungen anzuweisen hat. Ist wie oben erwähnt an einer Hochschulvertretung keine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet, erhalten diese einen Grundbetrag gem. § 39 Abs. 6 HSG 2014, der sich wie folgt anhand der Studierendenanzahl der jeweiligen Hochschule berechnet: 1. bis zu 200 (Studierende) einen Grundbetrag in der Höhe von 3 000 Euro, 2. bis zu 400 einen Grundbetrag in der Höhe von 6 000 Euro, 3. bis zu 1.000 einen Grundbetrag in der Höhe von 12 000 Euro und 4. über 1.000 einen Grundbetrag in der Höhe von 15 000 Euro.