Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Projektart.
Förderbar sind sowohl Planungen und Konzepte als auch Investitionskosten für klimafreundliche und nachhaltige Mobilitätsvorhaben:
- Planungen und Konzepte in den Bereichen öffentlicher Verkehr, Radverkehr und Fußverkehr
- Maßnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit
- Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs sowie des Fußverkehrs
- Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung
- Schul- und Bildungsprojekte
Der Fördersatz beträgt zwischen 15 und 100 %.
Weitere Informationen unter folgendem Link.
Kontrolle
(1) Durch die für die Gewährung der Förderung zuständige Abteilung oder Dienststelle sind Kontrollen zur widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen zu veranlassen. Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderungszusage ausbedungenen Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind.
(2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen hat durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) zu erfolgen. Die Kontrolldichte solcher stichprobenartiger Kontrollen an Ort und Stelle hat sich nach dem Gefahrenpotential einer missbräuchlichen Förderungsverwendung sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten.
(3) Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Datum und Ort der Kontrolle
b) Gegenstand der gewährten Förderung (kurze Beschreibung des geförderten Vorhabens)
c) Höhe der gewährten Förderung
d) Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw. kontrolliert wurde (z.B. gefördertes Objekt wurde eingesehen, Rechnungen wurden eingesehen und kopiert bzw. kontrolliert, sonstige Unterlagen wurden eingesehen)
e) allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten Vorhaben
f) allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die Behebung des Mangels zu überprüfen
g) allfällige weitere förderungsrelevante Tatsachen
h) Zeitdauer der Kontrolle
i) Name und Unterschrift des Kontrollierenden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Förderungen, bei denen gleichwertige Kontrollen durch andere Institutionen gesichert sind, nicht anzuwenden.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen: