COVID-19 - Ausweitung der Ausnahmetatbestände von der Aufrollungsverpflichtung Link zur Förderung kopieren

Sonstige Bezüge (insb. das Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden begünstigt mit festen Steuersätzen besteuert Die begünstigte Besteuerung ist jedoch nur innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ möglich. Dieses Jahressechstel (= jene Grenze, ab welcher sonstige Bezüge voll besteuert werden) beträgt idR ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr hochgerechneten laufenden Bezüge. Bei Bezugsschwankungen ist es denkbar, dass insgesamt mehr, aber auch weniger als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen Bezüge begünstigt besteuert werden. Daher muss zum Jahresende oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses das Jahressechstel als „Kontrollsechstel“ auf Basis der tatsächlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu ermittelt werden („Aufrollung“).

Durch die derzeitige Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers kommt es dadurch bei Austritt oder am Ende des Kalenderjahres zu Nachversteuerungen von zu vielen begünstigt besteuerten Bezügen. Liegen bestimmte Ausnahmetatbestände vor (z.B. Bezug von Krankengeld, Pflegekarenz, Sterbebegleitung und Begleitung von schwerstkranken Kindern, Elternkarenz) wird die Aufrollungsverpflichtung (zum Nachteil des Dienstnehmers) ausgesetzt. Anlässlich der COVID-19-Krise wurden die Ausnahmetatbestände erweitert.

Beispiel: Gehalt Jänner bis Oktober 2.500 Euro monatlich, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von 2.500 Euro, Gehalt ab November 2.800 Euro monatlich, Weihnachtsgeld im November in Höhe von 2.800 Euro.
Bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes kommt es im November zu einer Sechstelüberschreitung und ein Teil des Weihnachtsgeldes, der so genannte Sechstelüberhang, ist zum laufenden Tarif zu besteuern. Im Dezember kann aufgrund der Neuregelung bei Berechnung des Kontrollsechstels ein Teil des Sechstelüberhangs durch Aufrollung begünstigt besteuert werden, da das Jahressechstel (=Kontrollsechstel) im Dezember aufgrund der Gehaltserhöhung höher ist (5.100 Euro), als das Jahressechstel bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November (5.054,55 Euro).

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Das zuständige Finanzamt.
050 233 770
corona.hotline@bmf.gv.at
https://www.bmf.gv.at/

Rechtsgrundlage

§ 77 Abs. 4a EStG 1988 idFd COVID-19-StMG, BGBl. I Nr. 3/2021
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

10 Mio. Euro

Wirkungsziele

Entlastung der Arbeitnehmer

Referenznummer

1053362