Sonstige Bezüge (insb. das Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden begünstigt mit festen Steuersätzen besteuert. Die begünstigte Besteuerung ist jedoch nur innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ möglich. Dieses Jahressechstel (= jene Grenze, ab welcher sonstige Bezüge voll besteuert werden) beträgt idR ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr hochgerechneten laufenden Bezüge. Bei Bezugsschwankungen ist es denkbar, dass insgesamt mehr, aber auch weniger als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen Bezüge begünstigt besteuert werden. Daher muss zum Jahresende oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses das Jahressechstel als „Kontrollsechstel“ auf Basis der tatsächlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu ermittelt werden („Aufrollung“).
Die derzeitige Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers besteht nur, wenn das ausgezahlte Jahressechstel das begünstigte Ausmaß überstiegen hat (und es daher zu einer Nachversteuerung kommt). Im Rahmen der anlässlich der COVID-19 Krise verankerten ggst. Begünstigung soll die Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers auch in für den Arbeitnehmer positiven Fällen vorgesehen werden, sodass bei nicht voll ausgeschöpftem Jahressechstel durch eine Gutschrift der Arbeitnehmer weniger Lohnsteuer zu zahlen hat.