Transparenzportal

Bitte aktivieren Sie JavaScript.

Förderungen zum Thema Covid-19

COVID-19 - Ausweitung der Ausnahmetatbestände von der Aufrollungsverpflichtung
Österreich
Sonstige Bezüge (insb. das Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden begünstigt mit festen Steuersätzen besteuert Die begünstigte Besteuerung ist jedoch nur innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ möglich. Dieses Jahressechstel (= jene Grenze, ab welcher sonstige Bezüge voll besteuert werden) beträgt idR ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr hochgerechneten laufenden Bezüge. Bei Bezugsschwankungen ist es denkbar, dass insgesamt mehr, aber auch weniger als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen Bezüge begünstigt besteuert werden. Daher muss zum Jahresende oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses das Jahressechstel als „Kontrollsechstel“ auf Basis der tatsächlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu ermittelt werden („Aufrollung“). Durch die derzeitige Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers kommt es dadurch bei Austritt oder am Ende des Kalenderjahres zu Nachversteuerungen von zu vielen begünstigt besteuerten Bezügen. Liegen bestimmte Ausnahmetatbestände vor (z.B. Bezug von Krankengeld, Pflegekarenz, Sterbebegleitung und Begleitung von schwerstkranken Kindern, Elternkarenz) wird die Aufrollungsverpflichtung (zum Nachteil des Dienstnehmers) ausgesetzt. Anlässlich der COVID-19-Krise wurden die Ausnahmetatbestände erweitert. Beispiel: Gehalt Jänner bis Oktober 2.500 Euro monatlich, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von 2.500 Euro, Gehalt ab November 2.800 Euro monatlich, Weihnachtsgeld im November in Höhe von 2.800 Euro. Bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes kommt es im November zu einer Sechstelüberschreitung und ein Teil des Weihnachtsgeldes, der so genannte Sechstelüberhang, ist zum laufenden Tarif zu besteuern. Im Dezember kann aufgrund der Neuregelung bei Berechnung des Kontrollsechstels ein Teil des Sechstelüberhangs durch Aufrollung begünstigt besteuert werden, da das Jahressechstel (=Kontrollsechstel) im Dezember aufgrund der Gehaltserhöhung höher ist (5.100 Euro), als das Jahressechstel bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November (5.054,55 Euro).
COVID-19 - Familienbezogene einmalige Projektförderung
Vorarlberg
Nach wie vor prägt die Pandemiebekämpfung den Alltag in fast allen Bereichen, was insbesondere für die Familien eine enorme Herausforderung bedeutet. In dieser Situation will das Land Vorarlberg bestmögliche Entlastung bieten und den Eltern mit einem guten Angebot an Sommerbetreuung für die Kinder aktiv zur Seite zu stehen. Folgende familienbezogene Projekte werden dabei gefördert: V-CARD: Familienaktionen für den Sommer mit dem Familienpass: Die V-CARD von Vorarlberg Tourismus mit ihren 85 verzeichneten Ausflugszielen in Vorarlberg und Liechtenstein lässt sich in Kombination mit dem Vorarlberger Familienpass im Sommer 2020 zum Vorzugspreis erwerben. So zahlt ein im Familienpass eingetragener Erwachsener statt 69 Euro nur 46 Euro. Für den zweiten eingetragenen Erwachsenen und alle Kinder bis 15 Jahre ist die Karte kostenfrei. Alleinerziehende erhalten ihre V-CARD zum halben Preis. Zielgruppe: Familien mit dem Vorarlberger Familienpass Empfänger: Vorarlberg Tourismus Vorarlberger Verkehrsverbund - Familienaktion mit dem Familienpass 2020 und 2021: Wenn Eltern oder Großeltern mit mindestens einem unversorgten Kind mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen, fahren die auf dem Familienpass eingetragenen Kinder und ein zweiter Eltern- bzw. Großelternteil gratis. Zielgruppe: Familien mit dem Vorarlberger Familienpass Empfänger der Leistung: Vorarlberger Verkehrsverbund Caritas Lerncafés - Landesbeitrag Schuljahr 2020/2021 Überführung von drei bestehenden Pilot-Standorten in den Regelbetrieb, Aufbau digitaler Lernhilfe, Ausbau Sommerprogramm an allen Standorten auf drei Wochen, Intensivierung Elternarbeit, wissenschaftliche Evaluierung. Allgemein zu Lerncafés: Die wesentlichsten Aufgaben im Lerncafé bestehen darin, den Schülerinnen und Schülern eine Unterstützung bei Hausaufgaben und gezielte Schularbeiten- und Prüfungsvorbereitungen anzubieten sowie Lernkompetenz und Freude am Lernen zu vermitteln. Daneben werden im Lerncafé ganz konkrete Sozialkompetenzen vermittelt und verbessert. Die Auseinandersetzung mit Werten, Regeln und Kulturen sowie die Vielfalt in der Gruppe spielen eine wesentliche Rolle. Das Angebot ist kostenlos. Zielgruppe: Kinder und Jugendliche, deren Eltern sie bei ihren Lernanforderungen aus unterschiedlichen Gründen nicht ausreichend unterstützen können. Empfänger: Caritas Vorarlberg
COVID-19 Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF)
Österreich
Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 wurde im März 2020 als Ergänzung zu den bisher möglichen Unterstützungsmöglichkeiten der COVID-19-Fonds im KSVF eingerichtet. Als Budget für die Gewährung dieser Beihilfen waren ursprünglich € 5 Mio. für das Kalenderjahr 2020 vorgesehen. Die Bundesregierung hat am 9. September 2020 im Ministerrat eine Erhöhung der Mittel von 5 auf 10 Millionen Euro beschlossen. Die diesbezügliche Gesetzesnovelle ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten. Durch die Novelle vom 23. Dezember 2020 sind die Mittel um 10 Millionen Euro erhöht worden, durch die Novelle vom 24. März 2021 nochmals um 20 Millionen Euro. Am 16. Dezember 2021 hat der Nationalrat neuerlich über eine Erhöhung der Mittel abgestimmt, um den COVID-19-Fonds mit bis zu € 50 Mio. zu dotieren und die Beihilfen auch im Kalenderjahr 2022 beantragen zu können. Diese Novelle ist am 31. Dezember 2021 in Kraft getreten. Die COVID-19-Beihilfe wurde bisher in 4 Phasen abgewickelt. Phase 1 Die Einreichfrist für Ansuchen um eine Soforthilfe in Höhe von € 1.000 (Phase 1) des COVID-19-Fonds endete mit 2. Juli 2020. Phase 2 Von 10. Juli 2020 bis 31. März 2021 war es möglich, Anträge für die Beihilfe der Phase 2 zu stellen. Mit 11. Dezember 2020 wurde die Beihilfe für diese Phase durch einen Lockdown-Zuschuss um € 500 erhöht und betrug einmalig maximal € 3.500. Grund für diese Erhöhung waren die Lockdown-Maßnahmen der Regierung, die die wirtschaftliche und finanzielle Lage für viele Künstler*innen und Kulturvermittler*innen noch einmal zusätzlich in diesem bereits schwierigen Jahr 2020 verschärft haben. Die Aufstockung erfolgte automatisch. Eine allfällig bereits erhaltene Soforthilfe aus der Auszahlungsphase 1 wurde auf die maximale Beihilfenhöhe angerechnet. Phase 3 Von 15. Jänner bis 31. März 2021 und von 1. Mai bis 30. Juni 2021 war es möglich, Anträge für die Beihilfe der Phase 3 zu stellen. Die Beihilfe betrug bis 31. März 2021 einmalig € 1.500 und wurde mit 1. April 2021 auf einmalig € 3.000 erhöht. Bereits positiv bewilligte und ausbezahlte Ansuchen, die vor der Erhöhung gestellt wurden, haben die Aufstockung in Höhe von € 1.500 automatisch erhalten, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgte (weil z.B. mittlerweile eine Beihilfe des Härtefallfonds der WKO bezogen wurde). Ein gesonderter Antrag war hierfür nicht erforderlich. Phase 4 Die Beihilfe der Phase 4 betrug von 1. Juli 2021 bis 5. Dezember € 1.000 und konnte ab 2. August 2021 beantragt werden. Mit 6. Dezember 2021 wurde die Beihilfe auf € 1.500 erhöht. Bereits positiv entschiedene und ausbezahlte Ansuchen wurden bis zu dieser Summe aufgestockt. Die Phase 4 endet am 31. Dezember 2021 um 23:59 Uhr (MEZ). Phase 5 Ab 17. Jänner 2022 ist es möglich, Anträge für die Beihilfe der Phase 5 zu stellen. Positiv bewilligte Ansuchen erhalten eine Beihilfe in Höhe von einmalig € 1.000. Die Phase 5 kann bis 30. Juni 2022 23:59 Uhr (MEZ) beantragt werden.
NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen
Niederösterreich
Mehr als drei Jahre lang haben Corona und die Corona-Maßnahmen das Leben der Bevölkerung in allen Lebensbereichen massiv beeinflusst. Verantwortungsvolle Politik bedeutet, kritisch zurückzublicken, Fehler einzugestehen und aus ihnen zu lernen. Wir wissen, dass durch Corona und eine Reihe von Corona-Maßnahmen Schäden entstanden sind. Die Landesregierung hat daher beschlossen, die im Zuge von Corona gesetzten Maßnahmen aufzuarbeiten und Schritte zu setzen, die entstandene Schäden – so gut dies möglich ist – wieder gut zu machen. Gemäß dem Arbeitsübereinkommen der ÖVP Niederösterreich und der FPÖ Niederösterreich 2023-2028 hat der NÖ Landtag am 25. Mai 2023 die Errichtung und Einrichtung des „COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen“ in der Höhe von maximal 31,3 Millionen EUR mit Beschluss genehmigt. Die NÖ Landesregierung hat am 27. Juni 2023 die Richtlinie zum „NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen“ beschlossen, welche die Grundlage für die Abwicklung der Fondsmittel darstellt. Das Leistungsangebot besteht aus: Ausgleichszahlungen für Strafgelder, die aufgrund von Bestimmungen verhängt worden sind, die in der Folge vom VfGH aufgehoben wurden Zuschuss zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Strafgeldern Zahlung eines Betrages zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit Nachhilfe (Einsicht in die allgemeine Familienbeihilfe) Zahlung eines Betrages zum Ausgleich von Aufwendungen für Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche (Einsicht in die allgemeine Familienbeihilfe) Zuschuss für sonstige erforderliche Unterstützungen Förderung von Vereinen für Kinder und Jugendliche Förderung von Vereinen, welche Leistungen anbieten, die zum Ziel haben sich für die Belange jener Menschen einzusetzen, die Schäden oder Beeinträchtigungen durch COVID-19 Impfungen oder COVID-19 Erkrankungen aufweisen.
NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen (Punkte XI, XII, XIII, XIV)
Niederösterreich
Mehr als drei Jahre lang haben Corona und die Corona-Maßnahmen das Leben der Bevölkerung in allen Lebensbereichen massiv beeinflusst. Verantwortungsvolle Politik bedeutet, kritisch zurückzublicken, Fehler einzugestehen und aus ihnen zu lernen. Wir wissen, dass durch Corona und eine Reihe von Corona-Maßnahmen Schäden entstanden sind. Die Landesregierung hat daher beschlossen, die im Zuge von Corona gesetzten Maßnahmen aufzuarbeiten und Schritte zu setzen, die entstandene Schäden – so gut dies möglich ist – wieder gut zu machen. Gemäß dem Arbeitsübereinkommen der ÖVP Niederösterreich und der FPÖ Niederösterreich 2023-2028 hat der NÖ Landtag am 25. Mai 2023 die Errichtung und Einrichtung des „COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen“ in der Höhe von maximal 31,3 Millionen EUR mit Beschluss genehmigt. Die NÖ Landesregierung hat am 27. Juni 2023 die Richtlinie zum „NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen“ beschlossen, welche die Grundlage für die Abwicklung der Fondsmittel darstellt. Dieses Leistungsangebot umfasst: Zahlung eines Pauschalbetrages für Menschen mit ärztlich bestätigten COVID-Impfbeeinträchtigungen Zahlung eines Pauschalbetrages für Menschen, die unter Long COVID-Folgen leiden Zahlung eines Betrages zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung nachgewiesener psychischer und seelischer Störungen und Krankheiten, die während COVID-19 aufgetreten sind Zahlung eines Betrages zum Ausgleich von Aufwendungen für erforderliche Therapien, die im Zusammenhang mit COVID-19 aufgetreten sind