Leistungen für Menschen mit Suchtgefährdung und Suchterkrankung Link zur Förderung kopieren

Das Ziel dieser Maßnahmen ist die Verhinderung bzw. Reduktion der gesundheitlichen und sozialen Schäden im Zusammenhang mit dem Konsum von psychoaktiven Substanzen bzw. Suchterkrankungen.

Diese Angebote dienen in erster Linie der Stabilisierung, der sozialen Integration bzw. Reintegration von Substanzkonsument/innen bzw. Suchtkranken.

Es werden angeboten:

Befristete Nachsorge (§ 17 Abs.3 Ziff.5 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF)

Befristete, hochschwellige, abstinenzorientierte Wohnangebote für volljährige alkohol- und/oder suchtkranke Personen, die entweder wohnungslos sind oder aus instabilen Wohnsituationen kommen (Akutfälle).

Beratung: (§ 17 Abs.3 Ziff.1 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF)

Suchtberatung bietet Hilfestellung bei der Bewältigung von sozialen, psychischen, rechtlichen und medizinischen Problemen und unterstützt Betroffene und Angehörige auf der Suche nach neuen Möglichkeiten im Umgang mit der Suchterkrankung. Beratung passiert sowohl suchtbegleitend als auch abstinenzorientiert.

Wohnangebote:

  • Vollbetreute Nachsorge (§ 12 Abs.2 Ziff.2 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF)
  • Teilbetreute Nachsorge (§ 12 Abs.2 Ziff.1 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF)

Informationen zu Wohnangeboten für Menschen mit Suchterkrankung finden Sie im Leistungsangebot 1023126-Wohnen.

Mobile Nachsorge (§ 14 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF)

Mobiles Betreuungsangebot für Erwachsene mit Suchterkrankung, die Motivation zur Abstinenz aufweisen.

Informationen zu mobilen Betreuungsangeboten für Suchtkranke finden Sie im Leistungsangebot 1022979-Mobile Betreuung und Hilfe.

Die Teilleistungen

  • Befristete Nachsorge
  • Beratung

sind beitragsfrei.

Die Sachleistungsempfänger und sonstige beitrags- und kostenersatzpflichtige Personen haben gem. § 20 Oö Chancengleichheitsgesetz 2008 idgF in Verbindung mit der Oö ChG Beitrags- und Richtsatzverordnung Beiträge sowie gemäß §§ 39 bis 45 Oö Chancengleichheitsgesetz 2008 idgF Kostenersatz zu den Sachleistung zu zahlen.

Kontrolle und Qualitätssicherung gem. § 29 Oö Chancengleichheitsgesetz idgF in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht.
Die Kontrolle der Landesregierung ist unter Einbindung der Interessenvertretung dahingehend auszuüben, dass
1. die Einrichtungen nach ihrer Führung und Ausstattung den Erfordernissen einer fachgerechten Leistungserbringung entsprechen
2. die Entgelte sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden.

Rechtsgrundlage

§§ 12, 14, 17, 27, 28, 30 Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1023100