Förderung für den barrierefreien Umbau des Wohnraumes Link zur Förderung kopieren

  • Umbauten und Anpassungen von einem Wohnraum werden nur gefördert, wenn seitens der Begünstigten Person ein dringendes Wohnbedürfnis besteht und die Person die Absicht hat, die Wohnung ausschließlich für den Eigenbedarf zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses als Hauptwohnsitz zu verwenden.
  • Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen werden soweit berücksichtigt, dass die Räumlichkeiten wieder zweckentsprechend genutzt werden können (einschließlich Wasser- und Elektroinstallation und Böden).
  • Es werden nur jene Mehrkosten gefördert, die durch die Behinderungen verursacht werden und die einer angemessenen Standardausstattung entsprechen.
  • Notwendige Sanierungen der Bausubstanz (Trockenlegungen, Isolierungen, Fenstertausch, Boilertausch, usw.), Instandhaltungsarbeiten (z.B. Generalsanierungen von Bädern) und allgemein übliche Einrichtungsgegenstände (Möbel, Lampen, Waschmaschinen, sonstige Elektrogeräte, usw.) werden nicht gefördert.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Tirol, Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe
Landhaus 1, Eduard-Wallnöfer-Platz 3 6020 Innsbruck
+43 512 508 2642
ikjh@tirol.gv.at
https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/inklusion-und-kinder-und-jugendhilfe/

Vgl. hierzu Fördersätze gemäß der Förder-Richtlinie

Förder-Richtlinie

Rechtsgrundlage

§ 20 Tiroler Teilhabegesetz iVm § 6 Förder-Richtlinie
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1079011

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