Förderung der Errichtung von Wohnraum aus dem Wohnbaupaket des Bundes Link zur Förderung kopieren

Gefördert wird die Schaffung von Wohnungen und Wohnräumen durch

  • Errichtung eines Eigenheims, von Gebäuden im Gruppenwohnbau oder eines Doppelhauses mit je maximal 2 Wohnungen, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses für den Eigenbedarf und hinsichtlich einer zweiten Wohnung auch des dringenden Wohnbedürfnisses einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person mit Ausnahme seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten.
  • Errichtung einer Wohnung durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbau in Wohnhäuser oder sonstige Gebäude zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses für den Eigenbedarf oder Bedarf einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person mit Ausnahme seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten.
    Bei Errichtung einer dritten Wohnung in ein Eigenheim oder Einbau einer Wohnung in einen mehrgeschossigen Wohnbau ist ein Nutzwertgutachten erforderlich.

Hinweis zu nahestehenden Personen:
Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder) einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Verschwägerte in gerader Linie (dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß) und eigene adoptierte Kinder und Pflegekinder

Wie und wie hoch wird gefördert?

  • Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zinszuschusses zur Finanzierung aufgenommener hypothekarischer Bank- bzw. Bausparkassenkredite. Eine Kombination mit einer Förderung im Sinne der Richtlinie für die Förderung der Errichtung von Wohnraum im Eigentum (Eigenheime, Doppelhäuser, Gruppenwohnbau, Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden) ist jedoch zulässig.
  • Höhe der Förderung:
    Der nicht rückzahlbare Zinszuschuss beträgt maximal EUR 12.000 bei einem aufgenommenen Kreditvolumen von maximal EUR 200.000. Ein darüberhinausgehendes Kreditvolumen bleibt davon unberührt. Die Höhe des nicht rückzahlbaren Zinszuschusses reduziert sich entsprechend, wenn das aufgenommene Kreditvolumen unter dem Betrag von EUR 200.000 liegt.
  • Nachdem die Fördermittel von Seiten des Bundes begrenzt sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Förderungen in der Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Förderanträge zur Auszahlung gelangen werden, und zwar solange, bis die zur Verfügung stehenden Mittel erschöpft sind. Aufgrund der Begrenzung der zur Verfügung stehenden Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung im Sinne dieser Förderrichtlinie.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 11 - Wohnbau
Mießtaler Straße 1 9021 Klagenfurt am Wörthersee
050536-31160
bundeswohnbaupaket@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-11/Wohnbau

Rechtsgrundlage

§ 2a Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017, LGBl.Nr. 68/2017, idgF in Verbindung mit § 29a FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, idgF; Richtlinie im Rahmen des Wohnbaupakets des Bundes für die Förderung der Errichtung von Wohnraum im Eigentum (Eigenheime, Doppelhäuser, Gruppenwohnbau, Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden) gültig 15.10.2024 bis 31.12.2025
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1075936

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