Die Wohnbeihilfe wird frühestens im Monat der Antragsstellung gewährt und setzt den Bezug der Wohnung durch den Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin voraus. Die Auszahlung erfolgt jeweils am Monatsende. Fehlende Unterlagen sind innerhalb von 6 Wochen nachzureichen, andernfalls beginnt der Anspruch nach deren Erhalt. Die Beihilfe wird nur ausbezahlt, wenn der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin nachweist, dass er bzw. sie Zahlungen in der Höhe des Wohnungsaufwandes leistet und keine Rückstände bei Wohnbauförderungskrediten bestehen.
Die Wohnbeihilfen werden aus Mitteln des Landes finanziert.
Die Wohnbeihilfe wird auf ein Jahr, längstens jedoch auf die Dauer der Zahlung des Wohnungsaufwandes gewährt. Wohnbeihilfen unter monatlich € 7,00 gelangen nicht zur Auszahlung.
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat alle Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, sofort bekannt zu geben.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:
29 Mio. Euro