Beihilfen des Landes Kärnten für den Landarbeitereigenheimbau gem. K-LFF 2023 Link zur Förderung kopieren

Nach diesen Bestimmungen kann die Errichtung und der Erwerb von in Kärnten gelegenen Eigenheimen und Eigentumswohnungen sowie deren Vergrößerung durch Zu- und Ausbau gefördert werden.

Als Empfänger dieser Maßnahme kommen natürliche Personen in Frage, die als Landarbeiter, Forstarbeiter und forstliche Arbeiter, die nicht forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten (Sägearbeiter, Handwerker, Lastkraftwagenfahrer), Forstwegebauarbeiter, Gärtner und Grünraumgestalter, Arbeiter und Angestellte von Vereinen, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, Probenehmer und Kontrollassistenten, Angestellte in Betrieben der Urproduktion, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Beiträge zur Landarbeiterkammer leisten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet hauptberuflich als Dienstnehmer beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Dieser Antrag steht folgender Zielgruppe zur Verfügung:
  • Bürgerinnen und Bürgern

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtalerstraße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
05053611002
abt10.post@ktn.gv.at
http://www.landwirtschaft.ktn.gv.at

Eine Förderung kann in Form eines Investitionszuschusses erfolgen.

  • Dieser beträgt bei einem Jahresnetto-Familieneinkommen von unter 60 Prozent der Einkommensobergrenze: Euro 7000,-,
  • bei einem Jahresnetto-Familieneinkommen von 60 Prozent bis 80 Prozent der Einkommensobergrenze: Euro 3500,-,
  • bei einem Jahresnetto-Familieneinkommen von mehr als 80 Prozent der Einkommensobergrenze: Euro 1800,-,

Der angeführte Investitionszuschuss kann für jedes im Familienverband lebende unversorgte Kind, für das Familienbeihilfe des Bundes bezogen wird, um Euro 1000,- überschritten werden, jedoch nur insoweit, als der Investitionszuschuss nicht mehr als 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten beträgt. Der Kinderzuschuss wird auch für jene Kinder, die zwischen der Einreichung des Antrages und der Fertigstellung geboren werden, gewährt.

Der Antrag ist kostenfrei.

Die Förderungsabwicklungsstelle hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel zu kontrollieren.

Rechtsgrundlage

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2023 (K-LFF 2023) idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1038322