§ 40j Transparenzdatenbankgesetz 2012 idgF sieht vor, dass die Top 100 Endempfänger, die kumulativ über alle aus der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität finanzierten Maßnahmen die höchsten Summen erhalten haben, am Transparenzportal namentlich zu veröffentlichen sind. Die je Empfänger zu veröffentlichenden Datensätze sind unionsrechtlich geregelt und umfassen neben dem Namen des Endempfängers die jeweils konkret erhaltenen Leistungen sowie die diesbezüglichen Auszahlungssummen. Veröffentlichte personenbezogene Daten werden dabei zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in welchem dem Endbegünstigten die Mittel ausgezahlt wurden, vom Transparenzportal entfernt.
Hinweis: Die unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen sind in der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität sowie in der Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 enthalten
Datum der letzten Aktualisierung: 14.10.2024