COVID-19 Beihilfen aufgrund von Spätanträgen Link zur Förderung

Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

Die Spätantragsrichtlinien ermöglichen sowohl die beihilfenrechtliche Sanierung von bereits ausbezahlten Beihilfen durch Umwidmung in eine andere Beihilfe, als auch die Auszahlung von Beihilfen, die nach den nationalen Richtlinien zum Ausfallsbonus III für März 2022 oder Verlustersatz III zustünden, aufgrund des EU-Beihilfenrechts aber nicht ausgezahlt werden dürfen.

Für eine Umwidmung oder Auszahlung gibt es zwei Möglichkeiten:

(i) Gewährung (Auszahlung) einer oder Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe; oder

(ii) Gewährung (Auszahlung) von einem oder Umwidmung in einen Schadensausgleich.

Betroffene Beihilfen: Ausfallsbonus (AUSFALLSBONUS) III (BGBl. II Nr. 518/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/2022) und Verlustersatz (VERLUSTERSATZ) III (BGBl. II Nr. 582/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2022)

Zur Antragstellung: 

Je nachdem, ob eine Auszahlung des Antrags auf zu Ausfallsbonus III/Verlustersatz III bereits erfolgt ist oder nicht, wird zwischen

Umwidmungsantrag = Auszahlungen zu Ausfallsbonus III/Verlustersatz III sind bereits erfolgt

oder

Ergänzungsantrag = es sind noch keine Auszahlungen zu Ausfallsbonus III/Verlustersatz III erfolgt

differenziert.

Für eine Ergänzung bzw. Umwidmung kann im Antrag entweder eine De-minimis-Beihilfe oder ein Schadensausgleich beantragt werden.

Höhe der Hilfe:

  • Die Höhe der Beihilfe entspricht maximal jenem Betrag, der aufgrund des ursprünglichen Ausfallsbonus III für März 2022/Verlustersatz III Antrags ausbezahlt wurde bzw. auszuzahlen wäre.

  • Für Unternehmen, die entweder keinen (oder nur einen begrenzten) De-minimis Rahmen ausschöpfen können (bzw. wollen), besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Schadensausgleich zu stellen.

  • Um einen Schadensausgleich beantragen zu können, muss ein Unternehmen von einer Lockdown-Maßnahme betroffen gewesen sein. Der Schaden berechnet sich aus dem Fehlbetrag zwischen dem Ergebnis eines Betrachtungszeitraums (Zeitraum, in dem das Unternehmen von einer Lockdown-Maßnahme betroffen war) im Vergleich zu 95 % des Ergebnisses im Vergleichszeitraum (der dem Betrachtungszeitraum entsprechende Zeitraum im Jahr 2019). Dem Antrag auf Schadensausgleich ist eine gutachterliche Stellungnahme eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters anzuschließen und der Antrag ist zwingend von einem Vertreter dieses Berufsstandes einzubringen.

  • Ist nur ein konkret abtrennbarer Teil des Unternehmens von einer Lockdown-Maßnahme betroffen, ist nur das Ergebnis (im Betrachtungs- sowie im Vergleichszeitraum) jener Tätigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen, das von einer Lockdown-Maßnahme betroffen ist.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

COFAG - COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH
Taborstraße 1-3/OG 14
1020 Wien
01/890780011 Hotline

Hinweis für Antragsteller eines Lockdown-Umsatzersatzes: Die Gewährung eines Ausfallsbonus für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits einen Lockdown-Umsatzersatz I für direkt betroffene Unternehmen, oder einen Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen in Anspruch nimmt. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Antragsteller vor Beantragung des Ausfallsbonus den Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen bzw. den Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen zurückbezahlt.

Die Gewährung eins Ausfallsbonus ist zudem für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation für selbständige Künstlerinnen und Künstler für den beantragten Betrachtungszeitraum beansprucht wird.

Rechtsgrundlage

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Unterstützung von heimischen Unternehmen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben

Referenznummer

1066026