Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
Die Feststellung, ob die zu fördernde(n) Fläche(n) in einem Orts- oder Stadtkern liegt/liegen, erfolgt durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 17 Landes- und Regionalentwicklung. Ohne eine positive Feststellung ist keine Förderung möglich.
Das Datum des Eingangs des Förderungsantrags bei der Förderungsstelle gilt als Anrechnungsstichtag. Erst ab diesem Tag können Projektkosten berücksichtigt werden. Daher müssen Förderungsanträge unbedingt vor Projektbeginn bei der Förderungsstelle eingereicht werden. Als Projektbeginn gelten Lieferungen, Leistungen, Rechnungslegung und Zahlungen.
Der Umfang des Projektes muss mindestens 50.000 Euro betragen.
Bei der Antragsstellung legt die Förderungswerberin/der Förderungswerber ein Konzept für die zukünftige Nutzung der Fläche(n) vor. Zusätzlich ist eine schriftliche Interessensbekundung einer/s potenziellen Nutzerin/Nutzers oder die Vorlage eines Miet-/Pachtvertrags bei der Antragstellung notwendig.
Spätestens bei der Förderungsabrechnung muss eine Vermietung/Verpachtung der Fläche(n) oder eine unternehmerische Eigennutzung nachgewiesen werden.
Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss sichergestellt sein und im Antrag nachgewiesen werden. Sofern beihilferechtlich vorgesehen, müssen mindestens 25 % des förderbaren Projektvolumens in Form von Eigenmitteln, Eigenleistungen bzw. nicht geförderten Fremdmitteln aufgebracht werden.
Im Rahmen der Antragstellung müssen alle Genehmigungen (z.B. Baubewilligung, Bewilligung nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz) vorgelegt werden, die für eine rechtskonforme Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind. Falls die Genehmigung(en) noch nicht vorliegen sollte(n), muss zumindest die Einleitung der/des Verfahren/s nachgewiesen werden.
Die Laufzeit dieser Förderungsaktion erstreckt sich – vorbehaltlich einer vorzeitigen Revision – bis 31.3.2025. Eine Antragstellung ist maximal bis zum 30.06.2024 möglich, sodass die geförderten Projekte bis zum Laufzeitende der Aktion (31.3.2025) umgesetzt sind.
Förderungsanträge können direkt durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber über das Portal der Steirischen Wirtschaftsförderung SFG (http://portal.sfg.at) eingebracht werden.
Vor Förderungsantragstellung holt die Förderungswerberin/der Förderungswerber die Bestätigung, dass sich die Fläche(n) in einem steirischen Orts- oder Stadtkern befindet/befinden, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 17 Landes- und Regionalentwicklung ein. Dafür wird auf der SFG-Homepage ein Bestätigungsformular zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen der Antragstellung müssen alle Genehmigungen (z.B. Baubewilligung, Bewilligung nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz) vorgelegt werden, die für eine rechtskonforme Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind. Falls die Genehmigung(en) noch nicht vorliegen sollte(n), muss zumindest die Einleitung der/des Verfahren/s nachgewiesen werden.