Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Betriebliche Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden.
Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann jener Teil im Rahmen der Veranlagung 2018 bis maximal 2 Mio. Euro berücksichtigt werden.
Der Verlust muss ordnungsgemäß ermittelt worden sein. Um eine steuerliche Entlastung möglichst rasch und zielgerichtet herbeiführen zu können, wurde auch die Möglichkeit geschaffen, die Wirkung des Verlustrücktrages vorzuziehen und einen voraussichtlichen Verlust des Jahres 2020 als entsprechenden Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) bereits vor der Veranlagung des Jahres 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abzuziehen; diese COVID-19-Rücklage ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 wieder hinzuzurechnen und ein allfälliger danach noch verbleibender Verlust kann rückgetragen werden.
Insgesamt besteht eine Deckelung von 5 Mio. Euro. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr können Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage ein Jahr später in Anspruch genommen werden. Durch die genannten Maßnahmen wird nur die Verlustberücksichtigung zeitlich vorgezogen, jedoch kein endgültiger steuerlicher Abzugsposten gewährt. Der Verlustrücktrag und die COVID-19-Rücklage sind zeitlich befristete Möglichkeiten zur COVID-19-Verlustberücksichtigung und können sowohl von natürlichen Personen als auch von Körperschaften in Anspruch genommen werden.