Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Nach den Bestimmungen des § 32 des Epidemiegesetzes besteht für Privatpersonen und Unternehmen Anspruch auf Verdienstentgangsentschädigung wenn und soweit
- sie abgesondert worden sind, oder
- ihnen die Abgabe von Lebensmitteln untersagt worden ist, oder
- ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt worden ist, oder
- sie in einem in seinem Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
- sie ein Unternehmen betreiben, das in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
- sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung angeordnet worden ist, oder
- sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.