Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) sieht neben Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen auch direkte Zuschüsse an arbeitslose Zeitarbeitskräfte vor.
Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat, wer als Zeitarbeitskraft mindestens zwei Monate durchgehend bei einem gewerblichen Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt war - weder selbst gekündigt hat noch berechtigt entlassen wurde oder unberechtigt vorzeitig ausgetreten ist und innerhalb einer Woche Arbeitslosigkeit kein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen konnte.
- Die Arbeitslosenunterstützung ist eine (einmalige) finanzielle Unterstützung pro Anlassfall in Höhe von € 270,- bzw. € 70,- nach einem geringfügigen Arbeitsverhältnis. Sollte die Arbeitslosigkeit länger als ein Monat andauern, kann eine weitere Unterstützung von € 270,- beantragt werden.
- Die Arbeitslosenunterstützung unterliegt weder der Beitragspflicht zur Sozialversicherung noch der Veranlagung zur Einkommenssteuer und wirkt sich nicht auf die Berechnung der Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice (AMS) aus.
- Diese Unterstützung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen auch mehrmals im Jahr ausbezahlt werden.