Transparenzportal

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Was ist, wenn eine Personengemeinschaft die Förderung erhalten hat (z.B. Arbeitsgemeinschaft)?

Manche Förderungen können auch an eine Personenmehrzahl (z.B. Familien, Arbeitsgemeinschaften, Bürgerinitiativen) oder an einen anderen Zusammenschluss von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit vergeben werden. Wenn diese Personengemeinschaft zuvor im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen wurde, ist sie selbst Förderungsempfängerin im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012.

Achtung: Ist eine Personenmehrzahl nicht im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen, so wird die Förderung einem bestimmten Mitglied zugeschrieben. In der Regel ist das jene Person, die die Auszahlung erhält (z.B. Antragstellerin bzw. Antragsteller oder Konsortialführerin bzw. Konsortialführer). Durch einen Hinweis am Transparenzportal wird ersichtlich, dass diese Person verpflichtet ist, die Förderung teilweise weiterzugeben.