Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökolog. Zustandes der Oberflächengewässer in Kärnten Link zur Förderung

Gegenstand der Förderung sind:

  1. Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit
  2. Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken
  3. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen, von Rückstau und von Schwall
  4. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gem. 1 bis 3 notwendig sind.

Als Förderungswerber kommen in Betracht:

  • Physische und juristische Personen, die eine Anlage zur Wasserkraftnutzung betreiben
  • Physische und juristische Personen, die sonstige Anlagen betreiben, welche hydromorphologische Belastungen verursachen, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und am Markt als Anbieter eines Produktes oder einer Dienstleistung auftreten und somit dem EU Beihilfenrecht gemäß Art. 107 ff des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union- AEUV unterliegen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 12 - Wasserwirtschaft
abt12.siedlungswasserwirtschaft@ktn.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Keine Kosten für Antragstellung.

lt. § 8 der Richtlinie: Auszahlung

  • Die Auszahlung der Förderung erfolgt – nach Verfügbarkeit gemäß Jahresvoranschlag – nach Abschluss und Endabrechnung der Maßnahme auf Grundlage der Schlussfeststellung der Abwicklungsstelle der Bundesförderung.
  • Akontoauszahlungen im Zuge des Baufortschrittes sind nicht möglich.

Die Kontrolle der Leistungen erfolgt über die von der Abwicklungsstelle der Bundesförderung durchzuführenden Kollaudierung.

Rechtsgrundlage

Umweltförderungsgesetz - UFG idgF.; Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission; Förderungsrichtlinien 2017 – Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer; Richtlinien zur Gewährung von Landesmitteln für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Oberflächengewässer im Land Kärnten 2021 für Wettbewerbsteilnehmer
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Anschlussförderung

Gewährung der Bundesförderung nach dem UFG

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1016369