Teuerungsausgleich für Sozialhilfe- und Mindestsicherungsbezieher Link zur Förderung

Am 1.7.2022 ist das LWA-G im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspakets des Bundes in Kraft getreten.

Dieses sieht Maßnahmen zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens für akut unterstützungsbedürftige Personen und Haushalte vor, darunter auch eine weitere Einmalzahlung für Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen.

Zuwendungsberechtigt sind Personen (Volljährige bzw. mündig Minderjährige mit eigenem Haushalt), die im Juni 2022 im Bezug einer Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung standen. Die Höhe der Zuwendung beträgt € 300 pro Person.

Die Auszahlung der Zuwendung wurde gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern zur Besorgung übertragen. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und muss nicht gesondert beantragt werden (automatische Auszahlung).

Die Einmalzahlung wird nicht auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung angerechnet und gebührt daher zusätzlich zu diesen Bezügen. Sie soll Ende September zur Auszahlung gelangen.

Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.

Im Rahmen dieser Maßnahme wird der Zahlungsfluss vom BMSGPK an die Länder dargestellt.

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Dem BMSGPK ist die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen durch die Vorlage einer Endabrechnung zum 30.11.2022 nachzuweisen.

Rechtsgrundlage

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz - LWA-G; BGBl. I Nr. 93/2022
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - sonstige Geldzuwendungen

Budgetiertes Volumen

38 Mio. Euro

Wirkungsziele

Erhöhung der ökonomischen und gesellschaftlichen Beteiligung von armutsgefährdeten und von Ausgrenzung bedrohten Personen, die nur begrenzt am ökonomischen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1058874