COVID-19 Gesetz-Armut (Bewältigung gestiegener Lebenshaltungskosten) Link zur Förderung

  • Infolge der anhaltenden COVID-19-Krisensituation wurde das „COVID-19-Gesetz-Armut“ im Dezember 2021 geändert und sieht nun auch für das Jahr 2022 weitere Maßnahmen zur Unterstützung einkommensschwacher Personengruppen vor.

  • Im Rahmen dieser Maßnahme erhalten Sozialhilfebezieher bzw. Mindestsicherungsbezieher einen Teuerungsausgleich zur Bewältigung höherer Lebenshaltungskosten, die insbesondere auf Preisanstiege im Bereich des Heizens und der Energie zurückzuführen sind.

  • Als Beitrag zur Deckung dieser Mehrkosten werden € 300,- Teuerungsausgleich für Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher pro Haushalt gewährt.

  • Die Auszahlung der Zuwendungen wurde gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern zur Besorgung übertragen. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und muss nicht gesondert beantragt werden (automatische Auszahlung).

  • Der Teuerungsausgleich wird nicht auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung angerechnet und gebührt daher zusätzlich zu diesen Bezügen.

  • Der Teuerungsausgleich soll bis Ende Mai 2022 ausbezahlt werden und es besteht kein Rechtsanspruch darauf.

  • Im Rahmen dieser Maßnahme wird der Zahlungsfluss vom BMSGPK an die Länder dargestellt.

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Dem BMSGPK ist die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen durch die Vorlage einer Endabrechnung zum 30.06.2022 nachzuweisen (Anzahl der unterstützten Haushalte/Gesamtvolumen, etc. …) (s. Punkt 5.6 der Richtlinien).

Rechtsgrundlage

COVID-19-Gesetz-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020, idF. BGBl. I Nr. 17/2022 Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß dem COVID-19-Gesetz-Armut (Stand 29.03.2022)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - sonstige Geldzuwendungen

Budgetiertes Volumen

44 Mio. Euro

Wirkungsziele

Erhöhung der ökonomischen und gesellschaftlichen Beteiligung von armutsgefährdeten und von Ausgrenzung bedrohten Personen, die nur begrenzt am ökonomischen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.
Erhöhung der ökonomischen und gesellschaftlichen Beteiligung von armutsgefährdeten und von Ausgrenzung bedrohten Personen, die nur begrenzt am ökonomischen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen können

Referenznummer

1057991