Förderungen des Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds (VSF) 2022 Link zur Förderung

Die Mittel des VSF sind in Abstimmung mit dem Österreichischen Verkehrssicherheitsprogramm zweckgebunden zu verwenden für

a) die Förderung von allgemeinen Maßnahmen und konkreten Projekten zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere der Förderung der Verkehrserziehung;

b) die Durchführung von Studien und Forschungen sowie für Informationen über Forschungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;

c) vorbereitende Maßnahmen der Planung und Erarbeitung von Orientierungshilfen für Planungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;

d) die Unterstützung der Behörden bei der Administration der Kennzeichen im Sinne des § 48a Abs. 6 KFG 1967 sowie für Maßnahmen zu deren Verbreitung;

e) die Verwaltung und Aufteilung der dem Fonds zufließenden Einnahmen.

Förderungswerberinnen/Förderungswerber können aufgerufen werden, Projekte zu einem zuvor bekannt gegebenen Themenschwerpunkt einzureichen. Die Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage des BMK oder auf sonstigem geeignetem Weg.

Für die Förderung von hervorragend abgeschlossener Projekte, von denen ein positiver Einfluss auf die Verkehrssicherheit zu erwarten ist, können Anerkennungsbeiträge zuerkannt werden:

  • für Arbeiten im nicht akademischen Bereich (AHS; HTL, …): bis zu € 1.000,-
  • für Master- bzw. Diplomarbeiten an Fachhochschulen und Universitäten: bis zu € 2.000,-
  • für Dissertationen an Universitäten: bis zu € 3.000,-

Angesprochen sind alle Organisationen, die einen Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten können, das sind insbesondere

a) wissenschaftliche Institutionen (Institute von Universitäten und Fachhochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen),

b) Unternehmen,

c) Mobilitätsdienstleister, Betreibergesellschaften und Infrastrukturbetreiber,

d) Kompetenzzentren, Vereine sowie

e) Einzelpersonen.

Es besteht auch die Möglichkeit als Konsortium eine Förderung zu beantragen. Ein Konsortium muss aus zumindest zwei eigenständigen Partnern bestehen. Bei Konsortien ist einer der Konsortialpartner als projektverantwortliche Förderungswerberin/ projektverantwortlicher Förderungswerber gegenüber dem VSF namhaft zu machen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

BMK, Abteilung IV/IVVS2
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
road.safety@bmk.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Auszahlung der gesamten Förderungssumme erfolgt nach Durchführung des Vorhabens und Erfüllung aller Bedingungen des Förderungsvertrages. Im Förderungsvertrag können Meilensteine mit dazugehörigen Auszahlungsquoten festgelegt werden. Weitere Details siehe Punkt 8.3. der VSF-Förderungsrichtlinien.

Der VSF führt eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel sowie der Einhaltung der vertraglichen Förderungsbestimmungen, Bedingungen und Auflagen durch. Bei mehrjährigen Leistungen werden in den im Förderungsvertrag vorgesehenen Abständen, jedenfalls aber in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte Zwischenkontrollen durchgeführt, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist. Der VSF überwacht laufend die Termine für die Vorlage der Verwendungsnachweise und überprüft diese zeitnahe.

Verwendungsnachweise siehe Punkt 8.2. der VSF-Förderungsrichtlinien.

Der gesamte Prüfungsprozess des VSF unter folgendem Link.

Rechtsgrundlage

§131a KFG, VSF-Förderungsrichtlinien 2019 (Richtlinien für Förderungen zur Steigerung der Verkehrssicherheit aus Mitteln des Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Verbesserung der Verkehrssicherheit

Referenznummer

1057546