FörderwerberInnen sind
a) Unternehmen,
b) Institutionen (Schulen, Universitäten, Wohnbauträger, Wohnungsgenossenschaften, Hausverwaltungen, Vereine, etc.), jeweils mit Standort des Fördergegenstandes und Geschäftstätigkeit im Stadtgebiet von Graz und
c) Hausgemeinschaften
AntragstellerIn ist der/die FörderwerberIn selbst oder legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung.
Förderungsvoraussetzungen gemäß § 13 Förderungsrichtlinie:
- Die maßgebliche Errichtung der Fahrradabstellanlage im Stadtgebiet darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht länger als 10 Monate zurückliegen. Auf § 4 der Förderrichtlinie wird verwiesen.
- Die Anlage muss der ständigen Nutzung dienen.
- Die Bestimmungen der Förderung des Landes Steiermark, vor allem hinsichtlich der Qualitätskriterien, für Fahrradabstellanlagen (auch "Radabstellanlagen") gelten sinngemäß für die Förderung der Stadt Graz.
- Sollte das Land Steiermark keine Fahrradabstellanlagen mehr fördern, erfolgt die Prüfung der Förderwürdigkeit durch das Umweltamt auf Basis einer Stellungnahme der Abteilung für Verkehrsplanung der Stadt Graz.
- Im Falle einer Hausgemeinschaft muss sich diese aus BewohnerInnen mit Hauptwohnsitz aus mindestens 3 eigenständigen Haushalten bzw. 3 Wohneinheiten an der Objektadresse zusammensetzen.
Gemäß § 12 Förderungsrichtlinie
Antragsformular, siehe Link.