COVID-19 Verlängerter Anspruch auf Familienbeihilfe Link zur Förderung

Bei den gesetzlichen Regelungen infolge bzw. im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geht es im Wesentlichen um die Verlängerung einer Berufsausbildung um maximal 6 Monate, oder eines Studiums um 1 Semester, oder ein Ausbildungsjahr (trotz der grundsätzlichen Semestergliederung von Studien kann dies nicht ausgeschlossen werden), wobei im Zusammenhang mit diesen Regelungen auch festgelegt wird, dass ein Anspruch auf die Familienbeihilfe über die derzeitigen Altersgrenzen – also das 24. oder 25. Lebensjahr – hinaus bestehen kann.

Folgende allgemeinen Grundsätze sind beachtlich:

  • Fälle von Kindern, die das 24. oder 25. Lebensjahr vor dem März 2020 vollendet haben, sind von den Regelungen nicht betroffen.
  • Es muss kein gesonderter Antrag auf Verlängerung gestellt werden.
  • Es ist kein Nachweis erforderlich.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend, Abt. VI/1
1020 Wien, Untere Donaustrße 13-15, 1020 Wien
+43 1 53115-0
familienbeihilfe@bka.gv.at
https://www.bundeskanzleramt.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 2 Abs. 9 Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBL. Nr. 376/1967 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

20 Mio. Euro

Wirkungsziele

Finanzielle Belastungen, die Familien mit Kindern haben, sollen ausgeglichen werden.

Referenznummer

1055573