Voraussetzungen gemäß Richtlinie Sozialcard::
1) Vollendung des 18. Lebensjahres
2) Hauptwohnsitz in Graz seit zumindest 12 Monaten
3) Österreichische StaatsbürgerInnen oder ausländische Personen mit einem über 3 Monate hinaus gültigen Aufenthaltstitel
4) Nachweis über geringes Einkommen (alternativ) durch:
- Nachweis über Befreiung von Rundfunkgebühren durch die GIS
- Nachweis über Lebensunterhaltsleistungen der Stmk. Sozialhilfe bzw. bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Lebensunterhaltsleistungen nach dem Stmk. Behindertengesetz
5) Die unterzeichnete Integrationserklärung der Stadt Graz (Drittstaatsangehörige, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit erstmaliger Meldung des Hauptwohnsitzes in Graz nach dem 01.01.2016)
Für Drittstaatsangehörige gelten ab 01.01.2018 zusätzlich folgende, ergänzende Regelungen:
6) Anspruch auf eine Sozialcard haben Drittstaatsangehörige erst nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von zumindest 5 Jahren im Hoheitsgebiet von Österreich, davon 12 Monate Hauptwohnsitz Graz.
Die Voraussetzung rechtmäßiger Aufenthalt von zumindest 5 Jahren im Hoheitsgebiet entfällt, wenn:
- a) ein entsprechendes, positiv abgelegtes, Sprachniveau (Erreichen des Sprachniveaus A2) und
- b) ein absolvierter Wert/Orientierungskurs
vorgewiesen werden kann.
Ausschlussgründe für den Erhalt einer SozialCard:
1) AsylwerberInnen und andere Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können
2) SchülerInnen, Lehrlinge, StudentInnen
3) Zivildiener und Präsenzdiener