COVID-19 Honorar für Ausdruck aus elektr. Impfpass oder Erstellung Impfzertifikat Link zur Förderung

  • Personen, die bereits eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, können sich einen kostenlosen Ausdruck aus dem elektronischen Impfpass oder ein Impfzertifikat erstellen lassen.
  • Ein solcher Ausdruck kann von öffentlichen Apotheken oder Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern im niedergelassenen Bereich (Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien nach § 747 Abs. 1 ASVG, § 384 Abs. 1 GSVG, § 378 Abs. 1 BSVG, § 263 Abs. 1 B‑KUVG) vorgenommen werden.
  • Für die Erstellung eines Ausdrucks aus dem elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats haben die Krankenversicherungsträger den öffentlichen Apotheken und den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern im niedergelassenen Bereich ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II
.SII@sozialministerium.at

Rechtsgrundlage

§ 747 Abs. 2b ASVG, § 384 Abs. 2a GSVG, § 378 Abs. 2a BSVG, § 263 Abs. 2a B-KUVG (BGBl. I Nr. 99/2021, BGBl. II Nr. 288/2021)

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Leistungen in Bezug auf die COVID-19 Pandemie zu ermöglichen
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1054584