COVID-19 - Schutzschirm für Veranstaltungen II Link zur Förderung

Veranstaltungen sind von der COVID-19-Krise stark betroffen. Aufgrund der Ungewissheit im Hinblick auf das künftige Infektionsgeschehen und den damit verbundenen Einschränkungen, ist die Planung von Veranstaltungen derzeit mit einem erheblichen Risiko verbunden. Die im weiteren Verlauf zurückhaltende Konzeption von Veranstaltungen in allen Bereichen – Kongresse, Messen, Märkte, kulturelle Veranstaltungen und Sport-Events – führt zu einer Stagnation in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Besonders die Hotellerie, Cateringunternehmen, Künstlerinnen- und Künstleragenturen, Eventagenturen, Veranstaltungstechnik, aber auch Reisebüros und Reiseveranstalter sind in hohem Ausmaß von Veranstaltungen abhängig.

Vor diesem Hintergrund wurde am 26. Jänner 2021 die Richtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für einen Schutzschirm für Veranstaltungen I in Kraft gesetzt. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses von bis zu 90% der förderbaren Kosten, max. jedoch EUR 2 Mio. Diese wird ausbezahlt, wenn die Veranstaltung COVID-19-bedingt abgesagt oder nur eingeschränkt stattfinden kann.

Damit auch große und besonders wertschöpfungswirksame Veranstaltungen
adäquat unterstützt werden können, wird mit der gegenständlichen Richtlinie ein Schutzschirm für Veranstaltungen II in Form eines Zuschusses bis zu 80% der förderbaren Kosten und bis max. EUR 10 Mio. pro Veranstalter umgesetzt.

Damit sollen noch intensivere Anreize zur Organisation von Veranstaltungen
gesetzt werden und die Attraktivität des Standorts Österreich für Veranstaltungen trotz der COVID-19-Krise maßgeblich gestärkt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus - Abteilung V/4 - Tourismus-Förderungen
Stubenring 1, 1010 Wien
https://www.bmlrt.gv.at

Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H.
Parkring 12a, 1010 Wien
+43 1 51530-0
oeht@oeht.at
https://www.oeht.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

www.oeht.at

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses in Höhe von max. 80% der förderbaren Kosten. Voraussetzung für die Auszahlung der Förderungssumme ist, dass die förderungsgegenständliche Veranstaltung aufgrund eines COVID-19 bedingten Ereignisses abgesagt wird oder nur wesentlich eingeschränkt durchgeführt werden kann. 

Der auszugleichende finanzielle Nachteil berechnet sich im Fall der Absage aus der Differenz zwischen den nicht (mehr) stornierbaren förderbaren Kosten und allfälligen angemessenen Abschlagszahlungen einerseits und den trotz Absage erzielten Einnahmen, allfälligen Versicherungsleistungen und anderen Förderungen andererseits. 

Der auszugleichende finanzielle Nachteil berechnet sich im Fall der wesentlich eingeschränkten Durchführung der Veranstaltung aus der Differenz zwischen den förderbaren Kosten, die trotz der eingeschränkten Durchführung anfallen einerseits und den trotz eingeschränkter Durchführung erzielten Einnahmen, allfälligen Versicherungsleistungen und anderen Förderungen andererseits. 

Das Gesamtbudget für den Schutzschirm I und den Schutzschirm II beträgt kumuliert EUR 300 Mio.

Für die Berechnung des auszugleichenden finanziellen Nachteils sowie
für die Auszahlung der Förderung sind u.a. erforderlich:

  1. das Vorliegen des durch firmenmäßige Fertigung angenommenen Förderungsangebotes (Förderungsvertrag);
  2. die Erfüllung aller im Förderungsangebot formulierten Auflagen und Bedingungen;
  3. eine mit Gründen und Nachweisen versehene Bestätigung über die Absage bzw. eingeschränkte Durchführung der Veranstaltung;
  4. eine Rechnungszusammenstellung samt aller Unterlagen und Belege, aus denen sich der finanzielle Nachteil ergibt;
  5. Ausgefülltes Formblatt zum Nachweis eigener Personalkosten
  6. Bestätigung des des finanziellen Nachteils durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Bilanzbuchhalterin bzw. einen Bilanzbuchhalter

Rechtsgrundlage

Richtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für einen Schutzschirm für Veranstaltungen II

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

300 Mio. Euro

Wirkungsziele

Stärkung und qualitative Weiterentwicklung des Tourismusstandortes Österreich

Referenznummer

1054568