Antragstellung durch die Länder auf Basis der "Allgemeinen Vertragsbedingungen des Bundes für die Übereignung von SARS-CoV-2-Antigentests an die Bundesländer nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Beschaffung von und Verfügung über SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. I Nr. 97/2021" (AVB), die den Ländern zur Kenntnis gebracht wurden.
Die Verfügung von SARS-CoV-2-Antigentests durch die Länder an betroffene Betriebe und Einrichtungen erfolgt nur, soweit gewährleistet ist, dass
a. die SARS-CoV-2-Antigentests auch benötigt werden, um eine nicht genesene oder geimpfte Person den sonst zulässigen Zutritt zum betroffenen Betrieb oder der betroffenen Einrichtung zu ermöglichen,
b. eine Testung außerhalb des betroffenen Betriebs oder der betroffenen Einrichtung nicht zumutbar war,
c. die ordnungsgemäße Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen sichergestellt ist,
d. ein Zutritt zum betroffenen Betrieb oder der betroffenen Einrichtung nur bei einem negativen Testergebnis gewährt wird, die durchgeführten Tests dokumentiert werden und ein negatives Testergebnis für die Dauer des Aufenthalts des Getesteten im betroffenen Betrieb oder der betroffenen Einrichtung bereitgehalten wird und
e. der betroffene Betrieb oder die betroffene Einrichtung die ordnungsgemäße Verwendung und die Erforderlichkeit nachweist und diese nicht offenkundig gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen.