COVID-19 Sonderrichtlinie Armutsbekämpfung Link zur Förderung

Aufgrund der weiterhin andauernden COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden sozialen und armutsrelevanten Folgen, fördert das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Jahr 2022 einschlägige Projekte gemeinnütziger Organisationen, die sich der Abfederung von negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Personen widmen, die armuts- oder ausgrenzungsgefährdet sind

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz möchte angesichts der besonderen, durch die COVID-19 Pandemie verursachten Krisensituation rasch negative Auswirkungen auf armuts- oder ausgrenzungsgefährdete Personen abfedern, damit sich Armut oder Ausgrenzung nicht verstetigt und Folgekosten vermieden werden können. Es werden daher Projekte gefördert, die durch die COVID-19 Pandemie notwendig geworden sind und zielgerichtet und rasch mit der COVID-19 Pandemie in Zusammenhang stehende, außerordentliche Belastungen abfedern und somit:

  • Abhilfe in Notsituationen schaffen,
  • Menschen dabei unterstützen, aus prekären Situationen zu finden, die Versorgung mit und den Zugang zu
  • notwendigen Bedarfsgütern und Dienstleistungen in der COVID-19 Pandemie sichern.

Vor allem sollen Projekte zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Versorgungssicherheit gefördert werden und insbesondere Projekte, die im Rahmen des 1. Fördercalls 2021 auf Basis der Sonderrichtlinie "COVID-19 Armutsbekämpfung" bereits gefördert wurden, verlängert und aufgestockt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion V, Gruppe B, Abteilung 5
Stubenring 1, 1010 Wien
V5@sozialministerium.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Keine Kosten für Beantragung

Dem BMSGPK ist die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch Vorlage eines Abschlussberichts und von Belegen, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der gewährten Zuwendung stehen, nachzuweisen.

Das BMSGPK hat das Recht jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Vorortkontrollen zu überprüfen.

Rechtsgrundlage

Sonderrichtlinie „COVID-19 Armutsbekämpfung“, ARR 2014 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

33,2 Mio. Euro

Wirkungsziele

Erhöhung der ökonomischen und gesellschaftlichen Beteiligung von armutsgefährdeten und von Ausgrenzung bedrohten Personen, die nur begrenzt am ökonomischen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

Referenznummer

1053610