COVID-19 – Steuerliche Erleichterungen für Homeoffice-Tätigkeiten Link zur Förderung

Die Bestimmungen zur Einkommenssteuer sollen an das Home-Office Arbeitsmodell, das aufgrund der COVID-19-Krise stark beansprucht wird, angepasst und dabei die für Arbeitsnehmer damit verbunden Kosten berücksichtigt werden.

  • Berücksichtigung von digitalen Arbeitsmitteln und/oder pauschalen Zuwendungen durch den Arbeitgeber (Homeoffice-Pauschale): Pauschale Zahlungen des Arbeitgebers für Kosten im Homeoffice sind bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei, wobei ein Homeoffice-Tag mit 3 Euro bewertet wird. Wird betrieblich, z.B. über eine Betriebsvereinbarung, für jede/n ArbeitnehmerIn im Home-Office eine Pauschalzahlung von z.B. 25 Euro vereinbart, ist sie unter diesen Bedingungen künftig steuerfrei. Höhere Beträge werden wie bisher besteuert.
  • Berücksichtigung von ergonomisch geeignetem Mobiliar: Die vom Arbeitnehmer getätigten Ausgaben für z.B. Schreibtische, Drehstühle oder Beleuchtungen können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass im betreffenden Jahr mindestens 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde. In der Veranlagung 2020 können Kosten bis zu 150 € und in der Veranlagung 2021 bis zu 150 € zuzüglich dem nicht ausgeschöpften Betrag aus dem Jahr 2020, somit bis zu 300 €, geltend gemacht werden. Ab der Veranlagung für 2022 beläuft sich der jährliche Höchstbetrag auf 300 € pro Kalenderjahr.

  • Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten: Wird die nicht steuerbare Zuwendung des Arbeitgebers, nicht voll ausgenutzt, kann die Differenz als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Regelung tritt rückwirkend ab 01.01.2021 in Kraft.

    Beispiel: steuerfreie Zuwendung 1 Euro pro Tag (für 100 Tage = 100 Euro). Die Differenz (d. h. 300 – 100 = 200 Euro) kann als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Das zuständige Finanzamt.
050 233 770
corona.hotline@bmf.gv.at
https://www.bmf.gv.at/

Rechtsgrundlage

§ 26 Z 9 lit. a und § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 idF 2. COVID-19-StMG, BGBl. I Nr. 52/2021
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

450 Mio. Euro

Wirkungsziele

Entlastung der Arbeitnehmer

Referenznummer

1053388